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AU Drawer,K.

TI Die Praxis der Schlachttierbetäubung aus der Sicht des Tierschutzes

QU Tierärztliche Umschau 1987; 42: 878-885

PT journal article

AB Im jetzigen Paragraphen 4a Tierschutzgesetz ist der grundsätzliche Betäubungszwang für warmblütige Schlachttiere mit definierten Ausnahmen übernommen worden. Nach Paragraph 4b wird der BMELF unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden. In diesem Zusammenhang wird in einer Bestandsaufnahme die derzeitige Praxis der Schlachttierbetäubung in der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigt.

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