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AU anonym

AK Kommission der europäischen Gemeinschaften

TI 98/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie

QU Dokument 398D0692, Amtsblatt nr. L 328 vom 04/12/1998 S. 0028 - 0035

IA http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1998/de_398D0692.html

PT Entscheidung der EU-Kommission, Geltendes Gemeinschaftsrecht

VT Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 398D0692
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
[ 03.50.30 - Veterinärwesen und Tierzucht]
Geänderte Rechtsakte:
398D0256 (Änderung)
398D0692
98/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3773) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt nr. L 328 vom 04/12/1998 S. 0028 - 0035
Text:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3773) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/692/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (3), geändert durch die Entscheidung 98/564/EG der Kommission (4), war eine schrittweise Aufhebung des Versendungsverbots von Erzeugnissen von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern in andere Mitgliedstaaten und Drittländer vorgesehen. Der erste Schritt bestand in der Aufhebung des Versendungsverbots von Erzeugnissen von Rindern, die in Betrieben in Nordirland geschlachtet, zerlegt, verarbeitet und gelagert werden, die ausschließlich für die Freigabe zur Versendung in andere Mitgliedstaaten und nach Drittländern bestimmten Erzeugnissen vorbehalten sind. Als weiterer Schritt soll u. a. das Verbot der Verarbeitung von freigegebenem Fleisch aus Nordirland in Grossbritannien unter Bedingungen aufgehoben werden, die zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die Kommission wird unverzüglich mit den Behörden des Vereinigten Königreichs Kontakt aufnehmen, um zu prüfen, wie und unter welchen Bedingungen diese Beschränkungen weiter gelockert werden können.
(2) Mit Entscheidung 98/351/EG der Kommission (5) ist der Termin, an dem die Versendung von Erzeugnissen nach der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme - ECHS-Regelung) aufgenommen werden konnte, auf den 1. Juni 1998 festgesetzt worden.
(3) Am 2. Oktober 1997 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen ersten Vorschlag für eine datumsgestützte Ausfuhrregelung (Date-based Export Scheme - DBES-Regelung) unterbreitet, um, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die Versendung von Erzeugnissen von Rindern, die nach einem bestimmten Datum geboren wurden, zu ermöglichen. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß kam auf seinen Sitzungen vom 8. und 9. Dezember 1997 und vom 22. und 23. Januar 1998 zu dem Schluss, dass dieser Vorschlag unzulänglich war. Am 27. Januar 1998 unterbreitete das Vereinigte Königreich einen geänderten Vorschlag. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß nahm am 20. Februar 1998 zu dem überarbeiteten Vorschlag Stellung und stellte fest, dass der überarbeitete Vorschlag den Empfehlungen und Bedenken des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses Rechnung trägt.
(4) Die Verfütterung von Wiederkäuerprotein an Wiederkäuer ist im Vereinigten Königreich seit Januar 1989 verboten. Im Jahr 1994 wurde ein generelles Verbot der Verfütterung von Säugetierfleischknochenmehl ausgesprochen. Am 4. April 1996 wurde die Verfütterung von Säugetierfleischknochenmehl an alle landwirtschaftlichen Nutztiere verboten. Bis zum 1. August 1996 wurde im Vereinigten Königreich sämtliches Futter, das Säugetierfleischknochenmehl enthielt, zurückgerufen und die Betriebe, in denen es gelagert war, mußten gereinigt und desinfiziert werden. Von da an war die Lieferung von Säugetierfleischknochenmehl zur Verarbeitung in Futtermitteln, die Verfütterung von Säugetierfleischknochenmehl enthaltenden Futtermitteln an Nutztiere bzw. der Besitz von Säugetierfleischknochenmehl in Betrieben verboten, in denen Tierfuttermittel gelagert oder zubereitet wurden. Das am 1. Februar 1996 eingeführte Programm zur Überwachung und Sicherstellung, dass nach dem 1. August 1996 kein Säugetierfleischknochenmehl mehr in Futtermittel verarbeitet wurde, ist ausgeweitet worden. Die Programmergebnisse haben gezeigt, dass das Verbot der Verarbeitung von Säugetierfleischknochenmehl oder Säugerprotein in Wiederkäuerfuttermittel seit dem 1. August 1996 angemessen respektiert wird. Somit gab es hinreichende Garantien dafür, dass nach dem 1. August 1996 geborene Rinder dem Risiko einer Infektion durch Futtermittel nicht mehr ausgesetzt waren.
(5) Anlässlich eines Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom 22.-26. Juli 1996 wurde die Effizienz des Verfütterungsverbots und die Futterrückrufregelung überprüft. Dabei ist festgestellt worden, dass für die Einhaltung angemessene Garantien geboten waren.
(6) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass alle nach dem 1. August 1996 geborenen Nachkommen von mit spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) infizierten Rindern getötet und durch Verbrennen unschädlich beseitigt werden, bevor die Versendung im Rahmen der DBES-Regelung aufgenommen wird. Das Vereinigte Königreich muss ferner gewährleisten, dass die Muttertiere von zur Ausfuhr freigegebenen Rindern zum Zeitpunkt der Schlachtung dieser Tiere nicht BSE-infiziert waren und nach der Geburt ihrer zur Ausfuhr freigegebenen Nachkommen noch mindestens sechs Monate lang gelebt haben. Mit diesen Maßnahmen wird das Risiko der maternellen Übertragung des BSE-Erregers auf ein freigegebenes Tier angemessen behandelt.
(7) Das Vereinigte Königreich hat in Grossbritannien für alle nach dem 1. Juli 1996 geborenen Rinder Tierpässe eingeführt. Nach diesem System lassen sich die Identität eines freigegebenen Tieres, sein Geburtsdatum und die Identität des Muttertieres einwandfrei nachprüfen. Der tierärztliche Überwachungsdienst der Kommission hat die vorschriftsgemässe Anwendung des Systems anlässlich eines Besuchs von 30. September bis 4. Oktober 1996 kontrolliert. Das Vereinigte Königreich plant, auch ein System amtlicher Kontrollen und der Nachweisführung durch Tierhalter einzuführen, um sicherzustellen, dass die Mütter freigegebener Tiere nach deren Geburt effektiv noch sechs Monate lang gelebt haben.
(8) In dieser Entscheidung sollte die Sonderzulassung von Fleischbetrieben geregelt werden, die sich an der DBES-Regelung beteiligen. DBES-zugelassene Betriebe sollten keine Rinder schlachten und kein Fleisch ver- und bearbeiten dürfen, die (das) nach der DBES- und der ECHS-Regelung und der Regelung über die Wiederaufnahme der Versendung von Rindfleisch nichtbritischer Herkunft nicht zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer freigegeben wurde(n). DBES-zugelassene Kühlhäuser sollten verpflichtet werden, zur Ausfuhr freigegebenes Fleisch in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Kühlkammern zu lagern.
(9) Die strengen Kontrollvorschriften, einschließlich der Bestimmungen der Entscheidung 98/256/EG über die zusätzliche Genusstauglichkeitskennzeichnung bei der Verarbeitung und Versendung von eingeführtem Fleisch und im Rahmen der ECHS-Regelung sollten auch auf Fleisch und Fleischerzeugnisse nach der DBES-Regelung Anwendung finden.
(10) Das Vereinigte Königreich hat garantiert, dass bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in DBES-zugelassenen Schlachthöfen mindestens ein Amtstierarzt ständig zugegen ist. Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass in DBES-zugelassenen Zerlegungsbetrieben täglich ein Amtstierarzt anwesend ist.
(11) Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission hat vom 20.-24. Juli im Vereinigten Königreich eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, um die Anwendung der DBES-Regelung zu beurteilen. Im Kontrollbericht wurde dem Vereinigten Königreich empfohlen, die Methode zum Nachweis dafür, dass die Muttertiere weitere sechs Monate gelebt haben, sowie die nach der Schlachtung verfügbar werdenden Informationen zu präzisieren, aufgrund deren das Fleisch dieser Tiere und die daraus hergestellten Erzeugnisse nicht zur Ausfuhr freigegeben werden könnten. Das Vereinigte Königreich hat zugestimmt, in Einklang mit den Empfehlungen, die sich aus dieser Kontrolle ergaben, weitere Verbesserungen vorzunehmen. Ferner wurde empfohlen, die Vorschriften des Vorschlags über die Keulung der Nachkommen zu präzisieren, um der vom Vereinigten Königreich vorgesehenen unverzüglichen Verbrennung der Tierkörper sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es nicht möglich sein wird, alle Nachkommen (d. h. 100 %) zu ermitteln. Im Einklang mit den Empfehlungen ist der Vorschlag in einigen kleineren Punkten geändert worden.
(12) Die Maßnahmen zur Durchführung der DBES-Regelung und zur Durchführung der Nachkommenskeulung werden vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission vor Ort kontrolliert, bevor die Versendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen wieder aufgenommen werden kann. Fällt diese Kontrolle positiv aus, so wird die Kommission den Tag festsetzen, an dem die Versendung aufgenommen werden kann.
(13) Tiere, die im Rahmen der ECHS- oder der DBES-Regelung geschlachtet werden sollen, müssen die einschlägigen Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen. Stellt sich nach der Schlachtung eines Tieres im Rahmen der einen oder der anderen Regelung heraus, dass es nicht für die Ausfuhr freigegeben werden sollte oder hätte freigegeben werden sollen, so trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die Versendung von Erzeugnissen des betreffenden Tieres zu verhindern. Bei Versendung eines Erzeugnisses von einem Tier, bei dem sich im nachhinein herausgestellt hat, dass es nicht zur Ausfuhr hätte freigegeben werden sollen, finden die Maßnahmen gemäss Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG Anwendung.
(14) Daher empfiehlt es sich, die Einzelheiten der DBES-Regelung als einen Schritt zur Aufhebung des Versendungsverbots für frisches entbeintes Fleisch von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern und für bestimmte daraus hergestellte Fleischerzeugnisse festzulegen.
(15) Auf der Plenartagung des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) am 29. Mai 1998 in Paris ist eine Revision des BSE-Kodex des OIE angenommen worden. Artikel 3.2.13.9 dieses Kodex empfiehlt Bedingungen für die Einfuhr von entbeintem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern aus Ländern oder Teilen von Ländern mit hoher BSE-Inzidenz. Die Vorschriften dieser Entscheidung tragen diesen Empfehlungen des BSE-Kodex des OIE Rechnung.
(16) Gemäss Artikel 3.2.13.9 des BSE-Kodex des OIE sind Veterinärbehörden verpflichtet, bei Einfuhren aus Ländern oder Gebieten mit hoher BSE-Inzidenz die Vorlage einer internationalen Bescheinigung zur Auflage zu machen, in der attestiert ist, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. Bei Wiedereinfuhr von im Vereinigten Königreich erschlachtetem Rindfleisch in die Gemeinschaft sollte ausserdem garantiert werden, dass die Gemeinschaftsanforderungen bei der Ausfuhr dieses Fleisches aus der Gemeinschaft erfüllt waren. Daher sollte die in Artikel 3.2.13.9 des BSE-Kodex des OIE vorgesehene Bescheinigung Fleischsendungen bei der Ausfuhr beiliegen.
(17) Wegen des geringen Risikos ist es angebracht, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die Versendung von Futter für fleischfressende Haustiere zuzulassen.
(18) Der Geltungsbereich der Vorschriften für Kühlkammern, für die Getrennthaltung von zur Ausfuhr freigegebenen Tieren und Erzeugnissen während der Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Kühllagerung und für die Angabe der durchlaufenden Nummern der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte präzisiert werden.
(19) Die Entscheidung 98/256/EG sollte entsprechend geändert werden.
(20) Der Ständige Veterinärausschuß hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat dem Rat am 13. November 1998 gemäss Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG diese Maßnahmen vorgeschlagen. Es war damit Sache des Rates, innerhalb von 15 Tagen Stellung zu nehmen.
(21) Der Rat hat weder in der gesetzten Frist Stellung genommen, noch hat er die vorgeschlagenen Maßnahmen in derselben Frist mit einfacher Mehrheit abgelehnt. Diese Maßnahmen sollten daher nunmehr durch die Kommission erlassen werden -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 98/256/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 3 kann das Vereinigte Königreich genehmigen, dass folgende Erzeugnisse, die von Rindern gewonnen wurden, die im Vereinigten Königreich geboren und aufgezogen und im Vereinigten Königreich unter den Bedingungen dieses Artikels und der Artikel 7, 9 bis 12 und von Anhang II oder gegebenenfalls Anhang III in Schlachthöfen geschlachtet wurden, die nicht zur Schlachtung von nicht freigegebenen Tieren genutzt werden, in andere Mitgliedstaaten und nach Drittländern versendet werden:
a) 'Frisches Fleisch' im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;
b) 'Hackfleisch/Faschiertes (*)' und 'Fleischzubereitungen' im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates (**);
c) 'Fleischerzeugnisse' im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (***);
d) Futtermittel für fleischfressende Haustiere.
(2) Das frische Fleisch gemäss Absatz 1 Buchstabe a) wird in Zerlegungsbetrieben im Vereinigten Königreich entbeint und von allen anhaftenden Geweben, einschließlich sichtbarem Nerven- und Lymphgewebe befreit, die nicht zur Zerlegung von nicht freigegebenem Fleisch genutzt werden. Die Kühllagerung erfolgt in Kühlkammern im Vereinigten Königreich, in denen keine nicht freigegebenen Rindererzeugnisse gelagert werden und die verplombt werden, wenn die zuständige Behörde abwesend ist. Die Zerlegung, Lagerung und Beförderung erfolgt gemäss den Artikeln 7, 9 bis 12 und gemäss Anhang II oder gegebenenfalls Anhang III.
(3) Das frische Fleisch gemäss Absatz 1 Buchstabe a) kann zur Herstellung von Erzeugnissen gemäss Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) in Betrieben im Vereinigten Königreich verwendet werden, die nicht zur Herstellung von nicht freigegebenen Erzeugnissen genutzt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss diesem Artikel sowie gemäss den Artikeln 7, 9 bis 12 und gemäss Anhang II oder gegebenenfalls Anhang III erfüllt sind.
(4) Im Sinne dieses Artikels bedeutet 'freigegebene Erzeugnisse' die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Erzeugnisse von nicht im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern, die die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 9 bis 13 erfüllen.
(5) Nach Prüfung der Anwendung aller Bestimmungen dieser Entscheidung mit Hilfe von Gemeinschaftskontrollen und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten setzt die Kommission das Datum fest, an dem die Versendung der in Anhang III genannten Erzeugnisse aufgenommen werden darf.
(6) Die Kommission überprüft die Bestimmungen dieses Artikels mindestens alle drei Monate und trifft geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/662/EWG.
(7) Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet 'Kühlkammer' ein Raum oder jeder andere abschliessbare Bereich innerhalb eines Raums, der eine sichere physische Trennung der Erzeugnisse gewährleistet.
(*)Österreichischer Ausdruck gemäss Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(**)ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10.
(***)ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85."
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "Artikel 9, 11, 12 und 13" durch die Worte "Artikel 6, 9, 11, 12 und 13" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) In Unterabsatz 2 werden die Worte "die Erzeugnissendung betreffenden durchlaufenden Etikettennummern" durch die Worte "die Erzeugnissendung betreffenden Nummern zur Herkunftssicherung der einzelnen Einheiten" ersetzt.
ii) In Unterabsatz 3 werden die Worte "die Sendung betreffenden durchlaufenden Etikettennummern" durch die Worte "die Erzeugnissendung betreffenden Nummern zur Herkunftssicherung der einzelnen Einheiten" ersetzt.
iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Werden diese Erzeugnisse in Drittländer versendet, so liegt ihnen eine amtstierärztlich ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Entscheidung 98/256/EG erfüllt sind."
3. Anhang II wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
4. Anhang II der vorliegenden Entscheidung wird als Anhang III angefügt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. November 1998
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.
(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.
(3) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 32.
(4) ABl. L 273 vom 9. 10. 1998, S. 37.
(5) ABl. L 157 vom 30. 5. 1998, S. 110.
ANHANG I
"ANHANG II
REGELUNG ZUR FREIGABE VON HERDEN FÜR DIE AUSFUHR - Export Certified Herds Scheme (ECHS-Regelung)
1. Entbeintes Fleisch und andere aus diesem Fleisch hergestellte Erzeugnisse gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) von Rindern, die in Nordirland geschlachtet wurden, dürfen in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 aus dem Vereinigten Königreich versendet werden, sofern sie von Tieren aus Herden stammen, die im Rahmen der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben wurden.
Nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Herden
2. Eine Herde ist eine einheitliche Gruppe von Tieren, die getrennt von anderen Tiergruppen geführt, untergebracht und gehalten werden und die durch eine individuelle Herden- und Tierkennummer gekennzeichnet sind.
3. Eine Herde ist nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben, wenn sich seit mindestens acht Jahren weder bei einem in dieser Herde befindlichen Tier noch bei einem aus dieser Herde umgesetzten Tier ein BSE-Fall bestätigt hat oder ein Verdacht aufgetreten ist.
4. Eine Herde, die seit weniger als acht Jahren besteht, kann nach eingehender epidemiologischer Untersuchung durch die zuständige Veterinärbehörde als nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben betrachtet werden, wenn:
a) alle Tiere, die in der neu gebildeten Herde geboren oder in diese umgesetzt wurden, die Voraussetzungen gemäss Nummer 6 Buchstaben a), c), d) und e) erfuellen und b) die Herde seit ihrem Bestehen die Voraussetzungen gemäss Nummer 3 erfüllt.
5. Wird in einem Betrieb, in dem bei einem Tier einer Herde oder bei einem aus dieser Herde umgesetzten Tier BSE bestätigt oder vermutet wurde, eine Herde neu gebildet, so darf diese Herde nur nach eingehender epidemiologischer Untersuchung durch die zuständige Veterinärbehörde nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben werden, wenn sie zur Überzeugung der zuständigen Veterinärbehörde folgende Anforderungen erfüllt:
a) alle Tiere der betroffenen Herde, die zu einem früheren Zeitpunkt in demselben Betrieb gebildet wurde, sind aus dem Betrieb entfernt oder getötet worden;
b) alle Futtermittel sind aus dem Betrieb entfernt und vernichtet und alle Futtermittelbehälter gründlich gereinigt worden;
c) die Gebäude sind geräumt und vor Aufstallung der neuen Tiere gründlich gereinigt worden;
d) alle unter Nummer 4 genannten Anforderungen sind erfüllt.
Nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere
6. Ein Rind ist nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben, wenn es in Nordirland geboren und aufgezogen wurde und zum Zeitpunkt seiner Schlachtung folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) das Tier wurde während seiner gesamten Lebensdauer eindeutig gekennzeichnet, so dass Herkunftsbestand und Muttertier festgestellt werden können; alle sachdienlichen Lebensdaten (Geburt, Identität) und Tierbewegungen sind nach einem amtlichen System der rechnergestützten Herkunftssicherung erfasst;
b) das Tier ist mindestens sechs jedoch weniger als 30 Monate alt, was anhand der amtlichen elektronischen Erfassung seines Geburtsdatums ermittelt wird;
c) seine Mutter hat nach seiner Geburt noch mindestens sechs Monate gelebt;
d) seine Mutter ist weder an BSE erkrankt noch ist sie BSE-verdächtig;
e) die Geburtsherde des Tieres und alle Herden, in die es umgesetzt wurde, sind nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben.
7. Das in Nummer 6 genannte amtliche System der rechnergestützten Herkunftssicherung wird nur anerkannt, wenn es bereits so lange in Betrieb ist, dass alle sachdienlichen Lebensdaten und Umsetzungen der Tiere aufgezeichnet sind und die Einhaltung der Anforderungen dieser Entscheidung überprüft werden kann und nur Tiere erfasst, die nach seiner Inbetriebnahme geboren sind. Frühere in Rechner aufgenommene Daten aus der Zeit vor der Inbetriebnahme des Systems werden zur Herkunftssicherung von Tieren nicht anerkannt.
Kontrollen
8. Bei Schlachttieren oder Schlachtbedingungen, die den Anforderungen dieser Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht werden, muss das Tier automatisch abgelehnt werden. Wird dies nach der Schlachtung bekannt, so stellt die zuständige Behörde unverzüglich die Ausstellung der Bescheinigungen über die Freigabe ein und annulliert ausgestellte Bescheinigungen. Ist die Versendung bereits erfolgt, so muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Bestimmungsorts davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts trifft die sachdienlichen Maßnahmen.
9. Nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere werden in Schlachthöfen in Nordirland geschlachtet, die nicht für die Schlachtung von Tieren genutzt werden, die nicht im Rahmen der ECHS- oder der datumsgestützten Ausfuhrregelung (DBES-Regelung) für die Ausfuhr freigegeben sind.
10. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Zerlegungsverfahren in den Zerlegungsbetrieben die Beseitigung folgender Lymphknoten gewährleisten:
Lnn. poplitei, Lnn. ischiadici, Lnn. inguinales superf., Lnn. inguinales profund., Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. renales prefemoral., Lnn. lumbales, Ln. costocervicalis, Lnn. sternales, Lnn. prescapulares, Ln. axillaris und Lnn. cervicales profund.
11. Fleisch muss über die elektronische Datenbank bis zum Zeitpunkt der Schlachtung zur Herde des im Rahmen der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Tieres oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren zurückverfolgt werden können. Nach der Schlachtung wird die Herkunftssicherung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) über die Etikettierung gewährleistet, damit die betreffende Sendung jederzeit zurückgerufen werden kann. Futter für fleischfressende Haustiere muss durch Begleitpapiere und Aufzeichnungen zurückverfolgt werden können.
12. Allen nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Schlachtkörpern wird eine individuelle Kennummer zugeteilt, wobei ein Bezug zur Ohrmarkennummer bestehen muss.
13. Das Vereinigte Königreich führt ausführliche Protokolle über:
a) die Herkunftssicherung und Kontrolle vor der Schlachtung,
b) die Kontrolle während der Schlachtung,
c) die Kontrolle der Herstellung von Futter für fleischfressende Haustiere,
d) die Etikettierungs- und Bescheinigungsbedingungen nach der Schlachtung bis hin zum Verkauf.
14. Zum Beleg der Kontrollen führt die zuständige Behörde Buch über ihre Überwachungstätigkeit.
Betriebe
15. Um zugelassen zu werden, müssen Betriebe über die Bedingungen dieser Entscheidung hinaus ein Datenerfassungssystem entwickeln und anwenden, das die Identifizierung von nach der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegebenem Fleisch und/oder freigegebenen Erzeugnissen und die Rückverfolgung von Fleisch zum Herkunftsbestand bzw. nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren gewährleistet. Anhand dieses Systems muss sich die Herkunft von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen auf allen Produktionsstufen leicht ermitteln lassen; die Aufzeichnungen sollten mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Betriebsleitung teilt der zuständigen Behörde die Einzelheiten des geplanten Systems schriftlich mit.
16. Die zuständige Behörde prüft, genehmigt und überwacht die von den Betrieben mitgeteilten Systeme, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die strenge Trennung der Erzeugnisse und die Sicherung von Herkunft und Verbleib erfüllt sind."
ANHANG II
"ANHANG III
DATUMSGESTÜTZTE AUSFUHRREGELUNG - (Date-Based Export Scheme, DBES-Regelung)
1. Entbeintes Fleisch und andere aus diesem Fleisch hergestellte Erzeugnisse gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) von Rindern, die im Vereinigten Königreich geschlachtet wurden, dürfen gemäss Artikel 6 aus dem Vereinigten Königreich versendet werden, sofern sie von nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Tieren stammen, die nach dem 1. August 1996 geboren wurden.
2. Bevor die Versendung gemäss Nummer 1 beginnen kann, muss das Vereinigte Königreich ein Programm zur Tötung und Verbrennung sämtlicher nach dem 1. August 1996 geborener Nachkommen von Müttern, bei denen vor dem 25. November 1998 BSE bestätigt wurde, ordnungsgemäss umgesetzt und durchgeführt und alle lebend vorgefundenen Rinder getötet und verbrannt haben, die im Rahmen dieses Programms identifiziert wurden.
Sollte BSE nach dem 25. November 1998 bestätigt worden sein, so müssen alle nach dem 1. August 1996 geborenen Nachkommen von Müttern, bei denen BSE bestätigt wurde, festgestellt, getötet und unverzüglich verbrannt werden.
Nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere
3. Ein Rind wird nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegeben, wenn es im Vereinigten Königreich geboren und aufgezogen wurde und zum Zeitpunkt seiner Schlachtung folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Das Tier ist während seiner gesamten Lebensdauer eindeutig gekennzeichnet, so dass Herkunftsbestand und Muttertier festgestellt werden können. Seine (einzige) Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Herkunftsbetrieb und alle Bewegungen des Tieres nach seiner Geburt sind entweder in seinem amtlichen Rinderpass oder in einer amtlichen Datenbank elektronisch erfasst; die Identität des Muttertieres ist bekannt;
b) das Tier ist mindestens sechs jedoch weniger als 30 Monate alt, was anhand der elektronischen Erfassung seines Geburtsdatums und im Fall von Tieren aus Grossbritannien anhand des amtlichen Rinderpasses ermittelt wird;
c) der zuständigen Behörde liegen eindeutige amtliche Beweise dafür vor, dass seine Mutter nach seiner Geburt noch mindestens sechs Monate gelebt hat;
d) seine Mutter ist weder BSE-verdächtig, noch ist sie an BSE erkrankt.
Kontrollen
4. Bei Schlachttieren oder Schlachtbedingungen, die den Anforderungen dieser Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht werden, muss das Tier automatisch abgelehnt werden. Wird dies nach der Schlachtung bekannt, so stellt die zuständige Behörde unverzüglich die Ausstellung der Bescheinigungen ein und annulliert ausgestellte Bescheinigungen. Ist die Versendung bereits erfolgt, so muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Bestimmungsorts davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts trifft die sachdienlichen Maßnahmen.
5. Nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere werden in Grossbritannien in Schlachthöfen, die nicht zur Schlachtung von nicht im Rahmen der DBES-Regelung freigegebenen Tieren genutzt werden, und in Nordirland in Schlachthöfen geschlachtet, die nicht zur Schlachtung von nicht im Rahmen der ECHS-Regelung oder der DBES-Regelung freigegebenen Tieren genutzt werden. Im Rahmen der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Rinder, die aus Grossbritannien stammen, dürfen nur in Nordirland geschlachtet werden, wenn der Zugriff auf alle einschlägigen Daten gewährleistet ist. Dasselbe gilt umgekehrt für die Schlachtung von Rindern aus Nordirland in Grossbritannien.
6. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Zerlegungsverfahren in den Zerlegungsbetrieben die Beseitigung folgender Lymphknoten gewährleisten:
Lnn. poplitei, Lnn. ischiadici, Lnn. inguinales superf., Lnn. inguinales profund., Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. renales prefemoral., Lnn. lumbales, Ln. costocervicalis, Lnn. sternales, Lnn. prescapulares, Ln. axillaris und Lnn. cervicales profund.
7. Fleisch muss über das amtliche System der rechnergestützten Herkunftssicherung bis zum Zeitpunkt der Schlachtung zu dem nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Tiere oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren zurückverfolgt werden können. Nach der Schlachtung muss die Herkunftssicherung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) über die Etikettierung gewährleistet sein, damit die betreffende Sendung jederzeit zurückgerufen werden kann. Futter für fleischfressende Haustiere muss durch Begleitpapiere und Aufzeichnungen zurückverfolgt werden können.
8. Allen nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Schlachtkörpern wird eine individuelle Kennummer zugeteilt, wobei ein Bezug zur Ohrmarkennummer bestehen muss.
9. Das Vereinigte Königreich führt ausführliche Protokolle über
a) die Herkunftssicherung und Kontrollen vor der Schlachtung,
b) die Kontrollen während der Schlachtung,
c) die Kontrollen der Herstellung von Futter für fleischfressende Haustiere,
d) die Etikettierungs- und Bescheinigungsbedingungen nach der Schlachtung bis hin zum Verkauf.
10. Zum Beleg der Kontrollen führt die zuständige Behörde Buch über ihre Überwachungstätigkeit.
Betriebe
11. Um zugelassen zu werden, müssen Betriebe über die Bedingungen dieser Entscheidung hinaus ein Datenerfassungssystem entwickeln und anwenden, das die Identifizierung von nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenem Fleisch und/oder freigegebenen Erzeugnissen und die Rückverfolgung von Rindfleisch zum nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Tier oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren gewährleistet. Anhand dieses Systems muss sich die Herkunft des Fleisches und der Erzeugnisse auf allen Produktionsstufen leicht ermitteln lassen; die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Betriebsleitung teilt der zuständigen Behörde die Einzelheiten des geplanten Systems schriftlich mit.
12. Die zuständige Behörde prüft, genehmigt und überwacht die von den Betrieben mitgeteilten Systeme, um sicherzustellen, dass die strenge Trennung der Erzeugnisse und die Sicherung von Herkunft und Verbleib gewährleistet sind."
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 13/03/1999

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