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AU anonym

AK Kommission der europäischen Gemeinschaften

TI 95/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln

QU Dokument 395D0060, Amtsblatt nr. L 055 vom 11/03/1995 S. 0043 - 0043

IA http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1995/de_395D0060.html

PT Entscheidung der EU-Kommission, Geltendes Gemeinschaftsrecht

VT Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 395D0060
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
[ 03.50.30 - Veterinärwesen und Tierzucht ]
Geänderte Rechtsakte:
394D0381 (Änderung)
395D0060
95/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt nr. L 055 vom 11/03/1995 S. 0043 - 0043
Text:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) (95/60/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Aus dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten wurden Fälle von Spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) gemeldet. Auch die Traberkrankheit ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten.
Es wird davon ausgegangen, dass BSE bei Rindern auf aus Wiederkäuern gewonnene Futtermittel zurückzuführen ist, die Erreger Spongiformer Enzephalopathien von Tieren enthielten und nicht ausreichend behandelt wurden, um diese infektiösen Erreger zu inaktivieren. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat aufgrund jüngster Studien erklärt, dass es derzeit nicht möglich sei, Verfahren festzulegen, durch die eine völlige Inaktivierung der Erreger im Rahmen der gewerblichen Verwertungsindustrie gewährleistet werden könne.
Um Wiederkäuer angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Verfahren der Futtermittelaufbereitung eine völlige Inaktivierung der Erreger nicht gewährleisten können, gegen das sich daraus ergebende Gesundheitsrisiko zu schützen, hat die Kommission die Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (3) angenommen.
Die Untergruppe BSE des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hat jedoch das von bestimmten tierischen Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen ausgehende Gesundheitsrisiko bewertet und empfohlen, dass einige dieser Erzeugnisse von den Bestimmungen der Entscheidung 93/381/EG ausgenommen werden können.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Massnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Entscheidung 94/381/EG wird um folgenden Absatz ergänzt:
"(3) Das Verbot gemäss Absatz 1 gilt nicht für folgende Erzeugnisse:
- Milch,
- Gelatine,
- Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und anschliessend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140° erhitzt wird,
- Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,
- Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse."
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. März 1995
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.
(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.
(3) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 11/03/1999

IN Anfang 1995 meinte der Wissenschaftliche Veterinärausschuß der EU, es gebe derzeit kein industrielles Verfahren zur totalen Inaktivierung von TSE-Erregern. Dem Rat des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des Ständigen Veterinärausschusses der EU folgend, änderte die EU-Kommission am 6. März 1995 ihre frühere Entscheidung 94/381/EG und nahm Milch, Gelatine, bei pH 1-2 und über 11 aus Fellen und Häuten gewonnene und 30 Minuten bei 140° und 3 bar erhitzte Aminosäuren, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen, sowie Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse vom Verbot der Verfütterung an Wiederkäuer aus.

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