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AU anonym

AK Kommission der europäischen Gemeinschaften

TI 1999/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 1999 zur zweiten Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999)198)

QU Dokument 399D0129, Amtsblatt nr. L 041 vom 16/02/1999 S. 0014 - 0015

IA http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1999/de_399D0129.html

PT Entscheidung der EU-Kommission, Geltendes Gemeinschaftsrecht

VT Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 399D0129
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
[ 03.50.30 - Veterinärwesen und Tierzucht]
Geänderte Rechtsakte:
394D0381 (Änderung)
399D0129
1999/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 1999 zur zweiten Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 198) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt nr. L 041 vom 16/02/1999 S. 0014 - 0015
Text:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Januar 1999 zur zweiten Änderung der Entscheidung 94/381/EG über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 198) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/129/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (3),
geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (4), wird das Verfüttern von Säugerprotein an Wiederkäuer verboten.
Bestimmte tierische Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse können jedoch von diesem Verbot ausgenommen werden.
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß hat am 22./23. Oktober 1998 einen Bericht und ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von aus Rinderhäuten gewonnenen hydrolysierten Proteinen erstellt. Dieses Gutachten betrifft die Frage, welche Verfahren zur Herkunftssicherung des Rohmaterials und/oder Rohmaterialtyps und/oder welche Herstellungsverfahren gewährleisten, dass zur Verfütterung bestimmte hydrolysierte Proteine, die aus Rinderhäuten gewonnen wurden, frei von BSE-Erregern sind. Darüber hinaus empfiehlt der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß nachdrücklich, dass die Hersteller von hydrolysierten Proteinen die Verfahren zur Identifizierung und Überwachung kritischer Stellen im Herstellungsverfahren (HACCP-Konzept) anwenden und einhalten.
Die Kommission hat die Entscheidung 97/534/EG über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/745/EG des Rates (6) erlassen.
Die Kommission hat ferner die Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (7) erlassen. Diese Entscheidung regelt, welche Massnahmen zu treffen sind, wenn in Tierbeständen ein TSE-Verdacht auftritt.
Die Annahme dieses Vorschlags erfolgt unbeschadet der Verabschiedung von Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Massnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 94/381/EG erhält folgende Fassung:
"- hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
i) Sie wurden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden;
und
ii) sie wurden hergestellt durch ein Erzeugungsverfahren, das geeignete Massnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfasst und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 ° einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 ° und > 3,6 bar hitzbehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden;
und
iii) sie stammen aus Betrieben, die nach dem HACCP-Konzept Eigenkontrollen durchführen."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen Massnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Januar 1999
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.
(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.
(3) ABl. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23.
(4) ABl. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43.
(5) ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 95.
(6) ABl. L 358 vom 31. 12. 1998, S. 113.
(7) ABl. L 122 vom 24. 4. 1998, S. 59.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 15/05/1999

IN Am 29. Januar 1999 beschloß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Entscheidung 1999/129/EG eine weitere Ausnahme vom Verbot der Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln an Wiederkäuer gemäß 94/381/EG. Von da an mußte aus Säugetierfellen und Häuten gewonnenes Eiweiß vor seiner Verfütterung an Wiederkäuer nicht mehr gemäß 95/60/EG vollständig in einzelne Aminosäuren zerlegt werden. Es genügt seit dem, diese Proteine in Bruchstücke mit Molekularmassen unter 10.000 Dalton zu spalten. Allerdings müssen die Felle und Häute von Säugetieren gewonnen werden, die aus Betrieben mit Eigenkontrollen nach dem HACCP-Konzept stammen und die vor ihrer Tötung in einem Schlachthof, von einem amtlichen Tierarzt für schlachttauglich gemäß 64/433/EWG Anhang I Kapitel VI befunden wurden. Außerdem müssen die Häute nach der Salzlakebehandlung gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 ° einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 ° und > 3,6 bar hitzbehandelt werden. Die Kommission kann aber nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses vergleichbare Herstellungsverfahren genehmigen.

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