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AK Rat der Europäischen Union

TI 98/256/EG: Entscheidung des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG

QU Dokument 398D0256, Amtsblatt nr. L 113 vom 15/04/1998 S. 0033 - 0043

IA http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1998/de_398D0256.html

PT Entscheidung des Rates der Europäischen Union, Geltendes Gemeinschaftsrecht

VT Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 398D0256
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
[ 03.50.30 - Veterinärwesen und Tierzucht ]
Geänderte Rechtsakte:
394D0474 (Änderung)
398D0256
98/256/EG: Entscheidung des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG
Amtsblatt nr. L 113 vom 15/04/1998 S. 0033 - 0043
Nachfolgende Änderungen:
Durchgeführt durch 398D0351 (ABl. L 157 30.05.98 S.110)
Geändert durch 398D0564 (ABl. L 273 09.10.98 S.37)
Geändert durch 398D0692 (ABl. L 328 04.12.98 S.28)
Text:
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (98/256/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Vereinigten Königreich sind neue Informationen veröffentlicht worden, die die Theorie, wonach der Kontakt mit dem Erreger der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) mit der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) des Menschen in unmittelbarem Zusammenhang steht, weiter untermauern. Der beratende BSE-Ausschuß (SEAC) des Vereinigten Königreichs ist am 16. September 1997 zu dem Schluß gelangt, dass die jüngsten Forschungsergebnisse zweifelsfrei belegen, dass die Erreger der BSE und der neuen CJK-Variante beim Menschen identisch sind. Der Beratende Ausschuß für gefährliche Krankheitserreger (ACDP) hat sich am 18. September 1997 dafür ausgesprochen, dass der BSE-Erreger nunmehr als Erreger einer Humanerkrankung klassifiziert werden sollte.
(2) Unter diesen Umständen sollte als Dringlichkeitsmaßnahme vorübergehend verboten werden, Rinder aus dem Vereinigten Königreich und Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Rohmaterial von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern bestehen oder derartiges Material enthalten und die in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen könnten oder zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt sind, in andere Mitgliedstaaten zu versenden. Um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, sollte dieses Verbringungsverbot auch für Ausfuhren in Drittländer Anwendung finden.
(3) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft hat die Kommission folgende Entscheidungen erlassen: Entscheidung 94/474/EG vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (3), Entscheidung 92/290/EWG vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (4), Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (5), Entscheidung 96/449/EG vom 18. Juli 1996 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (6).
(4) Nach dem Bekanntwerden einiger Fälle von CJK im Vereinigten Königreich hat dieser Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen ergriffen.
(5) Das Vereinigte Königreich hat die Verfütterung von Säugertiermehl, ungeachtet seiner Herkunft, an landwirtschaftliche Nutztiere verboten. Es sollte vorgeschrieben werden, dass Säugetierfleischknochenmehl sowie Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere und Düngemittel, die Säugetierfleischknochenmehl enthalten und die naturgemäß in die Futtermittelkette gelangen könnten, auf keinen Fall aus dem Vereinigten Königreich versendet werden dürfen.
(6) Das Risiko, dass Erreger transmissibler Enzephalopathien (TSE) durch Aufnahme von tierischem Eiweiss, das von fleischfressenden Haustieren gewonnen wurde, in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen, gilt als gering. Es kann weiter verringert werden, indem zur Auflage gemacht wird, dass fleischfressende Haustiere nicht mit Säugetierfleischknochenmehl mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich gefüttert werden dürfen. Entsprechend sollte vorgesehen werden, dass das Vereinigte Königreich Futtermittel für fleischfressende Haustiere, die im Vereinigten Königreich ohne Zugabe von Säugetierfleischknochenmehl britischer Herkunft hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versenden darf.
(7) Das Vereinigte Königreich hat Maßnahmen ergriffen, um bestimmte Rindergewebe unschädlich zu beseitigen.
(8) Mit der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (7) war vor ihrer Änderung durch die Entscheidung 96/362/EG (8) insbesondere festgelegt worden, dass das Vereinigte Königreich weder Rindersperma noch bestimmte andere Erzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern stammen und die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten, noch Rohmaterial, das zur Herstellung von Medizinprodukten, kosmetischen Mitteln und Arzneimitteln bestimmt ist, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausführen darf.
(9) Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß ist am 18. April 1996 und am 26. April 1996 in dieser Sache gehört worden. Nach Auffassung dieses Ausschusses ist Rindersperma in bezug auf BSE tiergesundheitlich unbedenklich.
(10) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Kosmetologie ist am 11. April 1996 zur Sicherheit bestimmter Rindererzeugnisse gehört worden. Der Verbindungsausschuß der Europäischen Industrie-Verbände für Parfürmerie- und Körperpflegemittel (COLIPA) hat seinen Mitgliedern empfohlen, kein Rohmaterial von Rindern mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich zu verarbeiten. Nach Angaben dieses Ausschusses halten sich seine Mitglieder an diese Empfehlung. Mit der zwanzigsten Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (9) ist das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, in die bestimmte Gewebe und Flüssigkeiten eingegangen sind, vorläufig verboten worden.
(11) Am 15. April 1996 ist der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zur Sicherheit bestimmter Rindererzeugnisse gehört worden.
(12) Der Ausschuß für Arzneispezialitäten ist am 16. April 1996 konsultiert worden. Die Pharmaindustrie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Maßnahmen zur Sicherung der Herkunft des verwendeten Rohmaterials und dessen Behandlung ergriffen. Jedes Arzneimittel wird einem Marktzulassungsverfahren unterzogen, in dessen Rahmen die Behandlung des Ausgangsmaterials beurteilt wird. Auf Anfrage der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln haben alle Inhaber einer gemeinschaftlichen Marktzulassung bzw. Hersteller, die mit Empfehlung des Ausschusses für Arzneispezialitäten oder des Ausschusses für Tierarzneimittel eine Marktzulassung beantragt haben, bestätigt, dass die betreffenden Erzeugnisse kein Rindergewebe mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich enthalten.
(13) Daraufhin sind mit Blick auf eine umfassendere Risikobewertung weitere Informationen zur Verfügung gestellt worden, auf deren Grundlage der Wissenschaftliche Veterinärausschuß am 26. April 1996 zu dem Schluss gelangt ist, dass ein System zur Sicherung der Herkunft des verwendeten Rindermaterials kombiniert mit spezifischen Verarbeitungsmindestnormen, deren Anwendung die Abtötung des BSE-Erregers gewährleistet, dieses Material zur Verwendung in Lebensmitteln und Kosmetika unbedenklich macht. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat daher Sicherheitsparameter für die Herstellung dieses Materials empfohlen, die demnach als unbedenklich gelten.
(14) Entsprechend gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass bestimmte Erzeugnisse wie Gelatine und Talg gesundheitlich unbedenklich sind.
(15) 1988 hat das Vereinigte Königreich gesetzlich vorgeschrieben, dass BSE-infizierte Tiere restlos zu beseitigen sind. Auf seiner Tagung vom 1., 2. und 3. April 1996 ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass Material von über 30 Monate alten Rindern weder in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen noch zu kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln verarbeitet werden sollten. Tiere dieser Altersgruppe sollten nicht als Ausgangsmaterial für bestimmte Rindererzeugnisse verwendet werden.
(16) Auch bestimmte Rindergewebe sollten nicht als Ausgangsmaterial für diese Erzeugnisse verwendet werden.
(17) Die Entscheidung 96/239/EG ist mit der Entscheidung 96/362/EG geändert worden, um bestimmte Erzeugnisse wie Gelatine, Talg und Rindersperma von dem Verbringungs- und Ausfuhrverbot auszuklammern.
(18) Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat den Bericht der BSE-Untergruppe vom 26. Juni 1996 auf seiner Sitzung vom 17. Juli 1996 befürwortet, und zwar insbesondere die Empfehlung, dass die Ergebnisse der Risikobewertung von Gelatine, zu denen der Wissenschaftliche Veterinärausschuß am 26. April 1996 gelangt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Entscheidung 96/362/EG angesichts der bestehenden Zweifel an der effektiven Abtötung des BSE-Erregers überprüft werden sollten.
(19) Die Entscheidung 96/362/EG enthält die Voraussetzungen, die das Vereinigte Königreich erfüllen muss, bevor Gelatine aus Rohmaterial von Rindern wieder aus seinem Hoheitsgebiet versendet werden darf. Da diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt sind, ist die Versendung von Gelatine nach wie vor verboten. Bis neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen vorliegen, sollte zur Klärung der Lage festgelegt werden, dass Gelatine, die aus Rohmaterial von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern hergestellt wird und für Lebens- und Futtermittel, pharmazeutische Mittel und medizinische Verwendungszwecke bestimmt ist, nicht mehr versendet werden darf. Diese Maßnahme entspricht der Empfehlung, die der Interdiziplinäre Wissenschaftliche Veterinärausschuß auf seiner Sitzung vom 3. April 1997 abgegeben hat, wonach kein Erzeugnis als sicher angesehen werden kann, wenn das für die Gelatineherstellung verwendete Rohmaterial potentiell infektiös ist.
(20) Die Versendung von Gelatine und Dikalziumphosphat für technische Verwendungszwecke, die aus Rohmaterial von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern hergestellt wurden, sollten unter der Bedingung, dass die Erzeugnisse entsprechend etikettiert sind, aus dem britischem Hoheitsgebiet versendet werden dürfen.
(21) Das Vereinigte Königreich sollte ermächtigt werden, aus seinem Hoheitsgebiet auch Gelatine zu versenden, die aus Rohmaterial von nicht im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern hergestellt wurde. Zur Sicherung der Herkunft des verwendeten Rohmaterials hat das Vereinigte Königreich ein System zur Rückverfolgung dieser Gelatine entwickelt. Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften sollten formell um Vorschriften für ein System zur Herkunftssicherung ergänzt werden, das auch andere Erzeugnisse umfassen sollte, die nicht unter das allgemeine Ausfuhrverbot fallen. Ausserdem empfiehlt es sich, entsprechende Etikettierungsvorschriften festzulegen.
(22) Es muss festgelegt werden, dass Erzeugnisse von nicht im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern aus zugelassenen und veterinärbehördlich überwachten Betrieben stammen sollten, die nach einem Verfahren arbeiten, das die Herkunftssicherung des Rohmaterials gewährleistet. Diese Erzeugnisse können jedoch unmittelbar, d. h. ohne vorherige Kontrolle durch die Kommission, aus dem Vereinigten Königreich versendet werden.
(23) Für die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich geschlachtet wurden, müssen angemessene Garantienanforderungen festgelegt werden.
(24) Effiziente, gemeinschaftsweite Kontrollen sind Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Rindfleischmarktes. Die Ermittlungen, die die Einheit für die Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung (UCLAF) und das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission im Vereinigten Königreich geführt haben, haben ergeben, dass die Erzeugung von Rindfleisch, das zur Versendung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bestimmt ist, von amtlicher Seite unzulänglich kontrolliert wird. Im Interesse der Betrugsbekämpfung müssen die Veterinärkontrollen daher intensiviert werden.
(25) Die verschärften Veterinärkontrollen sollten auf alle Sendungen von frischem Rindfleisch angewendet werden, die zu Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs eingeführt, aus diesem Hoheitsgebiet ausgeführt oder durchgeführt werden. Es sollte festgelegt werden, dass alle Sendungen dieser Art von der zuständigen Behörde verplombt bzw. entplombt werden und mit den einschlägigen Veterinärbescheinigungen versehen sein müssen und dass im innergemeinschaftlichen Handel jeder Abgang einer Sendung ausserdem über das ANIMO-System gemäss der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (10) oder per Fax amtlich notifiziert werden muss.
(26) Die tierärztliche Überwachung der Verarbeitung von Rindfleisch, das nicht im Vereinigten Königreich erschlachtet wurde, sollte ebenfalls verschärft werden.
(27) Am 25. Februar 1997 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen ersten Vorschlag für eine Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Scheme) vorgelegt. Auf seiner Sitzung vom 11. Juni 1997 ist der Wissenschaftliche Veterinärausschuß zu dem Schluss gelangt, dass dieser Vorschlag unzulänglich ist. Das Vereinigte Königreich hat daraufhin am 1. Juli 1997 einen geänderten Vorschlag unterbreitet, zu dem der Wissenschaftliche Veterinärausschuß am 17. September 1997 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben hat, dass die Regelung nicht für das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs genehmigt werden könne, vor allem weil in Grossbritannien weder ein umfassendes Rechnersystem zur Kontrolle der Tierbewegungen und Herkunftssicherung noch eine entsprechende Rechnerdatei zur Erfassung lebender Rinder existiert, die in Nordirland jedoch offenbar vorhanden sind. Der Ausschuß schlussfolgerte weiter, dass auf Antrag der zuständigen Kommissionsdienststellen nebensächlichere Aspekte der Regelung geringfügig geändert werden könnten, um den Freigabe- und Kontrollanforderungen nachzukommen. Vom 3. bis 7. November 1997 hat das Lebensmittel- und Veterinäramt in Nordirland eine Durchführbarkeitsprüfung durchgeführt. Das Vereinigte Königreich hat zugestimmt, in Einklang mit den Empfehlungen, die sich aus dieser Prüfung ergaben, weitere Verbesserungen vorzunehmen. Entsprechend ist für Erzeugnisse von Rindern, die in Nordirland geschlachtet wurden, eine teilweise Aufhebung des Verbringungsverbots angezeigt.
(28) Die von der Kommission durchgeführten Kontrollen haben ergeben, dass die Veterinärkontrollregelung in Nordirland effizienter ist. Daher empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen und zunächst das Versendungsverbot für Erzeugnisse von Rindern aufzuheben, die in Betrieben mit Sitz in Nordirland geschlachtet, zerlegt, verarbeitet und gelagert wurden, wobei diese Betriebe ausschließlich Erzeugnissen vorbehalten sind, die zum Versand in andere Mitgliedstaaten und nach Drittländern bestimmt sind. In weiteren Schritten soll unter Bedingungen, die zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, auch das Verbot der Verarbeitung von zur Ausfuhr freigegebenem Fleisch aus Nordirland in Grossbritannien aufgehoben werden. In Zusammenarbeit mit den Behörden des Vereinigten Königreichs wird die Kommission ab sofort prüfen, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen diese Einschränkungen weiter gelockert werden können.
(29) Im Interesse einer effizienten Betrugsbekämpfung sollte Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich geschlachtet wurden, über den für die Gemeinschaft vorgesehenen Genusstauglichkeitsstempel gemäss Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (11), hinaus mit einem zusätzlichen Kennzeichen versehen werden, das sich unverkennbar von dem für die Gemeinschaft geltenden Genusstauglichkeitskennzeichen unterscheidet.
(30) Die meisten Vorschriften der Entscheidung 94/474/EG stehen nicht mehr in Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 17. September 1997 und sollten daher gestrichen werden.
(31) Gemäss der Entscheidung 96/239/EG ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, alle zwei Wochen einen Bericht über die BSE-Situation vorzulegen. Diese Frist, die sich als zu kurz erwiesen hat, sollte auf einen Monat verlängert werden.
(32) Die Kommission sollte im Vereinigten Königreich weiterhin Gemeinschaftskontrollen durchführen, um die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften dieser Entscheidung zu überprüfen.
(33) Da die vorstehenden Argumente eine grundlegende Überarbeitung der Entscheidung 96/239/EG erforderlich machen, sollte diese Entscheidung aufgehoben werden.
(34) Die vorliegende Entscheidung wird im Lichte neür wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft.
(35) Der Ständige Veterinärausschuß hat keine befürwortende Stellungsnahme abgegeben -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Lebende Rinder, Rinderembryonen, Tiermehl und verwandte Erzeugnisse
Artikel 1
Bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage und ungeachtet der zum Schutz gegen BSE bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass folgendes nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird:
a) lebende Rinder und Rinderembryonen
b) von Säugetieren gewonnenes Fleischmehl, Knochenmehl und Fleisch- und Knochenmehl
c) Futtermittel und Düngemittel, die unter Buchstabe b) genanntes Tiermaterial enthalten.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 können für fleischfressende Haustiere bestimmte Futtermittel, die Tiermaterial im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, sofern dieses Material nicht aus dem Vereinigten Königreich stammte und die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 erfüllt sind.
KAPITEL II
Material von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern
Artikel 3
Bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage und ungeachtet der zum Schutz gegen BSE bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass folgendes nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird:
a) Fleisch,
b) Erzeugnisse, die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten,
c) Material, das zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Medizinprodukten oder Arzneimitteln bestimmt ist.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 3 kann das Vereinigte Königreich die Gewinnung bzw. Herstellung sowie die Versendung dieser Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer genehmigen von
a) Aminosäuren, Peptiden und Talg in veterinäramtlich überwachten Betrieben, die nachweislich nach den in Anhang I genannten Kriterien arbeiten,
b) Talgprodukten sowie durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnenen Talgnebenprodukten, soweit diese aus nach Massgabe dieses Artikels gewonnenem Talg hergestellt wurden.
(2) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die Erzeugnisse gemäss Absatz 1 so etikettiert oder anderweitig kenntlich gemacht werden, dass der Gewinnungs-/Herstellungsbetrieb identifiziert werden kann und ersichtlich ist, dass die Erzeugnisse zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mittel, Medizinprodukten oder Arzneimitteln geeignet sind.
(3) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Erzeugnissen nach Absatz 1 Buchstabe a), die gemäss diesem Artikel in andere Mitgliedstaaten versendet werden, eine amtstierärztlich ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und wie oft amtliche Kontrollen stattgefunden haben.
(4) Bevor ein Betrieb die Versendung von Erzeugnissen gemäss diesem Artikel aufnehmen bzw. wieder aufnehmen darf, übermittelt das Vereinigte Königreich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Betriebe gemäss Absatz 1 Buchstabe a) und gibt an, zu welchem Zweck die einzelnen Betriebe zugelassen wurden. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über jede Änderung dieses Verzeichnisses unterrichtet.
(5) Bevor die Versendung der Erzeugnisse gemäss Absatz 1 aufgenommen bzw. wieder aufgenommen werden darf, überprüft die Gemeinschaft, ob die einzelnen Erzeugnisse amtlich kontrolliert worden sind.
(6) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses setzt die Kommission das Datum fest, an dem Betriebe die Versendung der Erzeugnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe a) aufnehmen bzw. wieder aufnehmen dürfen.
Artikel 5
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Gelatine, Dikalziumphosphat, Kollagen, Talg, Talgerzeugnisse und durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenerzeugnisse, die für technische Verwendungszwecke aus Rohmaterial von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern gewonnen wurden, so etikettiert oder anderweitig kenntlich gemacht werden, dass der Herstellungsbetrieb erkennbar ist und ersichtlich ist, dass die Erzeugnisse nicht zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Medizinprodukten oder Arzneimitteln geeignet sind.
Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 3 kann das Vereinigte Königreich genehmigen, dass folgende Erzeugnisse, die von Rindern gewonnen wurden, die in Nordirland geboren und aufgezogen und in Nordirland in ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Schlachthöfen unter den Bedingungen dieses Artikels und der Artikel 7 und 9 bis 12 sowie von Anhang II geschlachtet wurden, in andere Mitgliedstaaten und nach Drittländern versendet werden:
a) "Frisches Fleisch" im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG
b) "Hackfleisch/Faschiertes (*)
(*) Österreichischer Ausdruck gemäss Protokoll Nr.10 zur Beitrittsakte 1994." und "Fleischzubereitungen" im Sinne der Richtlinie 94/65/EWG (12)
c) "Fleischerzeugnisse" im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG (13).
(2) Das frische Fleisch gemäss Absatz 1 Buchstabe a) wird in ausschließlich freigegebenen Erzeugnissen vorbehaltenen Zerlegungsbetrieben in Nordirland entbeint und von allen anhaftenden Geweben, einschließlich sichtbarem Nerven- und Lymphgewebe befreit. Die Kühllagerung erfolgt in ausschließlich freigegebenen Erzeugnissen vorbehaltenen Kammern in Kühlhäusern in Nordirland. Die Zerlegung, Lagerung und Beförderung erfolgt gemäss diesem Artikel, sowie gemäss Artikel 7, Artikel 9 bis 12 und Anhang II.
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichnete frische Fleisch kann zur Herstellung von Erzeugnissen gemäss Absatz 1 Buchstaben b) und c) in ausschließlich freigegebenen Erzeugnissen vorbehaltenen Betrieben in Nordirland verwendet werden, sofern die Anforderungen gemäss diesem Artikel sowie gemäss Artikel 7, Artikel 9 bis 12 und Anhang II erfüllt sind.
(4) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "freigegebene Erzeugnisse" die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Erzeugnisse von nicht im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 bis 13 erfüllen.
(5) Nach Durchführung der Gemeinschaftskontrollen setzt die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Datum fest, an dem die Versendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgenommen werden darf.
(6) Die Kommission überprüft die Bestimmungen dieses Artikels mindestens alle drei Monate und trifft geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG.
Artikel 7
(1) Das Fleisch und die aus diesem Fleisch hergestellten Erzeugnisse gemäss Artikel 6 Absatz 1 werden mit einem zusätzlichen Kennzeichnen versehen oder etikettiert, das sich unverkennbar von dem gemeinschaftlichen Genusstauglichkeitskennzeichen unterscheidet.
(2) Fleisch und Erzeugnisse gemäss Artikel 6 Absatz 1, die im Vereinigten Königreich vermarktet werden sollen, werden nicht mit dem zusätzlichen Kennzeichen gemäss Absatz 1 dieses Artikels versehen. Sind zusätzliche Kennzeichen vorhanden, so sind diese zu dem Zeitpunkt, an dem das Fleisch oder diese Erzeugnisse den Schlachtbetrieb verlassen, von dem betreffenden Fleisch zu löschen oder zu entfernen bzw. von den betreffenden Etiketten zu streichen. Das gemeinschaftliche Genusstauglichkeitskennzeichen wird nur entfernt, wenn dies bei der Zerlegung des Fleisches unvermeidbar ist.
(3) Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Muster des zusätzlichen Kennzeichens gemäss Absatz 1, bevor die Versendung aufgenommen wird.
KAPITEL III
Material von nicht im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern
Artikel 8
Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 9 bis 13 erfüllt sind, wenn die nachstehend genannten Erzeugnisse von Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich geschlachtet wurden, aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden:
a) "Frisches Fleisch" im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;
b) "Hackfleisch/Faschiertes" und "Fleischzubereitungen" im Sinne der Richtlinie 94/65/EG;
c) "Fleischerzeugnisse" und "sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs" im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG;
d) Futtermittel für fleischfressende Haustiere;
e) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse und durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten oder die zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Medizinprodukten oder Arzneimitteln bestimmt sind.
Artikel 9
(1) Die Erzeugnisse gemäss Artikel 8 stammen aus Betrieben im Vereinigten Königreich bzw. haben Betriebe im Vereinigten Königreich passiert, die:
a) behördlich zugelassen sind,
b) amtstierärztlich überwacht werden oder - im Falle von durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnenen Talgnebenprodukten - behördlich überwacht werden,
c) über ein System zur Rückverfolgung des Rohmaterials verfügen, das auf allen Stufen der Produktion eine einwandfreie Herkunftssicherung gewährleistet;
d) über ein System zur Registrierung des ein- und abgehenden Materials verfügen, das eine Gegenkontrolle ein- und abgehender Sendungen ermöglicht und
e) in denen die Erzeugnisse räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen entladen, verarbeitet, gelagert, behandelt, verladen und befördert werden, die die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 10, 11 und 12 nicht erfüllen.
(2) Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Betriebe, die die Anforderungen gemäss Absatz 1 erfüllen, und gibt an, zu welchem Zweck die einzelnen Betriebe zugelassen wurden. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über jede Änderung dieses Verzeichnisses unterrichtet.
Artikel 10
(1) Die Erzeugnisse gemäss Artikel 8 Buchstaben a) bis d) stammen aus Betrieben im Vereinigten Königreich bzw. haben Betriebe im Vereinigten Königreich passiert, in denen
a) alle Erzeugnisse unter amtlicher Überwachung entladen, verarbeitet, gelagert oder anderweitig behandelt und verladen werden;
b) die Erzeugnisse in Kühlhäusern in Räumlichkeiten gelagert werden, die bei Abwesenheit der Vertreter der zuständigen Behörde amtlich verplombt werden, und in denen sich während dieses Zeitraums keine Rindererzeugnisse befinden dürfen, die die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 9, 11, 12 und 13 nicht erfüllen;
c) die Erzeugnisse, ausgenommen die Erzeugnisse gemäss Artikel 8 Buchstabe d), mit einem zusätzlichen Kennzeichen versehen oder etikettiert werden, das sich unverkennbar von dem gemeinschaftlichen Genusstauglichkeitskennzeichen abhebt;
d) die im Rahmen dieses Artikels und der Artikel 9, 11, 12 und 13 für die Versendung aus dem Vereinigten Königreich freigegebenen Erzeugnisse, die jedoch zur Vermarktung im Vereinigten Königreich bestimmt sind, nicht mit dem zusätzlichen Kennzeichen gemäss Buchstabe c) versehen werden. Ist ein solches Kennzeichen vorhanden, so wird es zu dem Zeitpunkt, an dem das Fleisch oder diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen, vom Fleisch entfernt oder vom Etikett gestrichen.
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Muster des zusätzlichen Kennzeichens.
(2) Zur gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Genusstauglichkeitskennzeichnung und zur Anbringung des zusätzlichen Kennzeichens verwahrt die zuständige Behörde unter ihrer Verantwortung
a) die Geräte zur Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches und zur Anbringung des zusätzlichen Kennzeichens, die Hilfskräften nur zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die zur Kennzeichnung erforderliche Zeit ausgehändigt werden dürfen;
b) Etikette, die ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder ein zusätzliches Kennzeichen tragen; diese Etiketten, die durchlaufend numeriert sein müssen, können Hilfskräften zum Zeitpunkt ihrer Verwendung in der erforderlichen Anzahl ausgehändigt werden.
(3) Die Erzeugnisse gemäss Absatz 1 werden in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln befördert. Bei der Versendung in andere Mitgliedstaaten liegt diesen Erzeugnissen, eine amtstierärztlich ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 9, 11, 12 und 13 erfüllt sind, und in der alle Betriebe, in denen die Erzeugnisse gewonnen/hergestellt, verarbeitet, behandelt bzw. gelagert wurden, sowie alle die Erzeugnissendung betreffenden durchlaufenden Etikettennummern angegeben sind. Fleischsendungen werden von der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäss Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG begleitet, in der unter dem Abschnitt "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" die die Sendung betreffenden durchlaufenden Etikettennummern anzugeben sind. Alle Bescheinigungen tragen ausserdem den folgenden Vermerk: "gemäss der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt".
4. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort über das ANIMO-System oder per Fax über die einzelnen Sendungen.
Artikel 11
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d) und falls die Erzeugnisse gemäss Artikel 8 Buchstabe a) aus Betrieben im Vereinigten Königreich stammen bzw. Betriebe im Vereinigten Königreich passiert haben, dürfen die Genusstauglichkeitskennzeichen nur entfernt werden, wenn dies bei der Zerlegung des Fleisches unvermeidbar ist.
Artikel 12
Für den Versand in andere Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse gemäss Artikel 8 Buchstabe e) werden so etikettiert, dass der Gewinnungs-/Herstellungsbetrieb erkennbar und ersichtlich ist, dass sie nach Massgabe dieser Entscheidung gewonnen/hergestellt wurden und zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Medizinprodukten oder Arzneimitteln geeignet sind.
Artikel 13
(1) Mitgliedstaaten, die Fleisch gemäss Artikel 8 Buchstabe a) aus einem Betrieb oder von einer gemeinschaftlich zugelassenen Grenzkontrollstelle in ihrem Hoheitsgebiet und durch das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs versenden oder an einen zugelassenen Betrieb gemäss Artikel 9 senden, stellen sicher, dass die Fleischsendung von einer amtstierärztlich ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle ausgestellten Bescheinigung begleitet wird. Alle Bescheinigungen liegen der Sendung im Original bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb bei.
(2) Das Fleisch gemäss Artikel 8 Buchstabe a) wird in einem amtlich verplombten Fahrzeug befördert. Die Plombe darf nur zu amtlichen Kontrollzwecken aufgebrochen werden.
(3) Mitgliedstaaten, die die Erzeugnisse gemäss Artikel 8 Buchstabe e) oder anderes zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendetes Rohmaterial an einen zugelassenen Betrieb gemäss Artikel 9 senden, stellen sicher, dass die Erzeugnisse so etikettiert oder anderweitig kenntlich gemacht sind, dass der Betrieb und Mitgliedstaat der Gewinnung/Herstellung erkennbar sind.
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Die Kommission führt im Vereinigten Königreich vor Ort Gemeinschaftskontrollen durch, um die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften dieser Entscheidung und insbesondere die ordnungsgemässe Durchführung der amtlichen Kontrollen zu überprüfen.
Artikel 15
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission jeden Monat einen Bericht über den Stand der Durchführung der auf der Grundlage der nationalen und der gemeinschaftlichen Vorschriften getroffenen Maßnahmen zum Schutz gegen BSE.
Artikel 16
Diese Entscheidung wird im Lichte neür wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmässig überprüft und gegebenenfalls nach Anhörung des entsprechenden Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG geändert.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 18
Die Entscheidung 94/474/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird gestrichen.
2. Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
3. Artikel 4 wird gestrichen.
Artikel 19
Die Entscheidung 96/239/EG wird aufgehoben.
Artikel 20
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 1998.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. CUNNINGHAM
(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).
(2) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.
(3) ABl. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/287/EG (ABl. L 181 vom 1. 8. 1995, S. 40).
(4) ABl. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(5) ABl. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (ABl. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43).
(6) ABl. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 43.
(7) ABl. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47.
(8) ABl. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 17.
(9) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 85.
(10) ABl. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.
(11) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S.7.
(12) ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10.
(13) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.
ANHANG I
KAPITEL 1
1. In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 dürfen folgende Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden:
a) Aminosäuren und Peptide, die aus Häuten und Fellen nach einem Verfahren gewonnen wurden, das gewährleistet, dass das Rohmaterial zunächst auf einen pH-Wert von 1-2 und anschliessend auf einen pH-Wert von > 11 gebracht und schließlich für 30 Minuten bei 140 ° und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wurde;
b) Talg und Talgprodukte, die aus Rohmaterial von zum Genuss für den Menschen geeignet befundenen Tieren hergestellt wurden, das nach einem der Verfahren gemäss Kapitel 2 behandelt worden ist;
c) Talgnebenprodukte, die nach einem der Verfahren gemäss Kapitel 3 gewonnen wurden;
2. Die Erzeugnisse gemäss Nummer 1 müssen nach ihrer Gewinnung gefiltert werden.
3. Rinder mit BSE-Symptomen sowie über 30 Monate alte Tiere dürfen nicht als Rohmaterial (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (1)) für die Gewinnung/Herstellung der Erzeugnisse gemäss Nummer 1 verwendet werden.
4. Folgende Gewebe dürfen nicht für die Gewinnung/Herstellung von Erzeugnissen gemäss Nummer 1 verwendet werden: Schädel, Wirbelsäule, Gehirn, Rückenmark, Augen, Tonsillen, Thymusdrüse, Baucheingeweide und Milz.
KAPITEL 2
A. Für das Vereinigte Königreich verbindliche Normen zur Herstellung von Talg aus Rohmaterial von Rindern, die im Vereinigten Königreich geschlachtet wurden
1. Talg darf ausschließlich nach den in den Kapiteln I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission (2) beschriebenen Verfahren gewonnen werden, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:
KAPITEL I (Chargenweises Normaldruckverfahren mit natürlichem Fett) Partikelgrösse: max. 150 mm
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
KAPITEL II (Chargenweises Dampfdruckverfahren mit natürlichem Fett)
Partikelgrösse: max. 50 mm
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Druck (absolut) 3 bar
KAPITEL III (Kontinuierliches Normaldruckverfahren mit natürlichem Fett)
Partikelgrösse: max. 30 mm
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
KAPITEL IV UND VI (Kontinuierliches Normaldruckverfahren mit zugesetztem Fett und kontinuierliches Dampfdruckverfahren mit zugesetztem Fett)
Partikelgrösse: max. 30 mm
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
KAPITEL VII (Kontinuierliches Normaldruckverfahren ohne Fett)
Partikelgrösse: max. 20 mm
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Die obigen Temperatur- und Zeitparameter sind gleichermassen zulässig.
2. Das Vereinigte Königreich darf Betriebe nur zulassen, wenn nach den Methoden gemäss Abschnitt B nachgewiesen wird, dass sie die Anforderungen gemäss Nummer 1 erfüllen.
3. Chargenweise Verfahren (Batchverfahren), die die unter Nummer 2 festgelegten Parameter für kontinuierliche Druckverfahren (Kapitel III, IV, VI oder VII) erfüllen, können ebenfalls zugelassen werden.
B. Verfahren für die Zulassung britischer Verarbeitungsbetriebe, die nach den im Anhang der Entscheidung 92/562/EWG festgelegten Verfahren Talg aus Wiederkäuerabfällen herstellen
1. Temperatur - Kontinuierliche und chargenweise Verfahren
Die gesamte Anlage muss an geeigneten Stellen mit Temperaturschreibern ausgerüstet sein, die die Temperaturwerte auf den verschiedenen Prozessstufen aufzeichnen. Die Geräte sollten regelmässig geeicht und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
2. Druck (nur Kapitel II)
Es müssen Druckwächter installiert werden, die die Druckwerte auf den verschiedenen Prozessstufen aufzeichnen. Die Geräte müssen regelmässig geeicht und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
3. Partikelgrösse - alle Verfahren
KAPITEL 3
Nahrungsmittel, Futtermittel, Medizinprodukte oder Arzneimittel, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte
Talgnebenprodukte dürfen verwendet werden, sofern sie nach einem einschlägigen, validierten und verbürgten Verfahren hergestellt wurden, wie
1. Umesterung oder Hydrolyse im Dampfdruckverfahren bei mindestens 200 ° und während mindestens 20 Minuten (Glycerin-, Fettsäure- und Fettsäureestererzeugung); oder
2. Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin- und Seifenerzeugung):
- chargenweises Verfahren: bei mindestens 95 ° während mindestens 3 Stunden oder
- kontinuierliches Verfahren bei mindestens 140 ° und 2 bar während mindestens 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen.
Kosmetische Mittel, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte
Talgnebenprodukte dürfen verwendet werden, sofern sie nach folgenden, vom Erzeuger verbürgten Verfahren hergestellt wurden:
1. Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °, 40 bar während 20 Minuten (Glycerin und Fettsäuren sowie Ester) oder
2. Verseifung mit NaOH 12M (Glycerol und Seife):
- chargenweises Verfahren: bei 95 ° während 3 Stunden oder
- kontinuierliches Verfahren: bei 140 ° und 2 bar während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen.
(1) ABl. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14.
(2) ABl. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23.
ANHANG II
1. Entbeintes frisches Fleisch und aus diesem Fleisch hergestellte Erzeugnisse gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) von Rindern, die in Nordirland geschlachtet wurden, dürfen in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 aus Nordirland versendet werden, sofern sie von für die Ausfuhr freigegebenen Tieren aus für die Ausfuhr freigegebenen Herden stammen.
Für die Ausfuhr freigegebene Herden
2. Eine Herde ist eine einheitliche Gruppe von Tieren, die getrennt von anderen Tiergruppen geführt, untergebracht und gehalten werden und die durch individülle Herden- und Tierkennummern gekennzeichnet sind.
3. Eine Herde ist für die Ausfuhr freigegeben, wenn sich seit mindestens 8 Jahren weder bei einem dieser Herde noch angehörenden Tier, noch bei einem Tier, das diese Herde passiert hat, noch bei einem aus dieser Herde umgesetzten Tier ein BSE-Fall bestätigt hat oder ein Verdacht aufgetreten ist.
4. Abweichend von den Bestimmungen gemäss Nummer 2 kann eine Herde, die seit weniger als 8 Jahren besteht, nach eingehender epidemiologischer Untersuchung durch die zuständige Veterinärbehörde für die Ausfuhr freigegeben werden, sofern a) alle in die neu gebildete Herde hineingeborenen oder eingestellten Rinder - die Anforderungen gemäss Nummer 6 Buchstaben a), c), d) und e) erfüllt haben und, b) die Herde seit ihrem Bestehen die Anforderungen gemäss Nummer 3 erfüllte.
5. Wird in einem Betrieb, in dem bei einem in einer Herde dieses Betriebs befindlichen Tier oder bei einem durch eine oder aus einer Herde dieses Betriebs umgesetzten Tier BSE bestätigt wurde, eine Herde neu gebildet, so darf diese neu gebildete Herde nur nach eingehender epidemiologischer Untersuchung durch die zuständige Veterinärbehörde für die Ausfuhr freigegeben werden, wenn sie zur Überzeugung der zuständigen Veterinärbehörde folgende Anforderungen erfüllt:
a) Alle Tiere der betroffenen Herde sind aus dem Betrieb entfernt oder getötet worden;
b) alle Futtermittel sind aus dem Betrieb entfernt und vernichtet und alle Futterbehälter sind gründlich gereinigt worden;
c) alle Gebäude sind geräumt und vor Aufstallung der neuen Tiere gründlich gereinigt worden;
d) alle Anforderungen gemäss Nummer 4 sind erfüllt.
Für die Ausfuhr freigegebene Tiere
6. Ein Rind wird für die Ausfuhr freigegeben, wenn es in Nordirland geboren und aufgezogen wurde und zum Zeitpunkt seiner Schlachtung folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Zur Herkunftssicherung sind alle sachdienlichen Angaben zu Geburt, Identität und Bewegungen des Tieres in einer amtlichen Datenbank elektronisch erfasst;
b) es ist mindestens 6 jedoch weniger als 30 Monate alt, was anhand der elektronischen Erfassung seines Geburtsdatums durch die zuständige Behörde ermittelt wird;
c) seine Mutter hat nach seiner Geburt noch mindestens 6 Monate gelebt;
d) seine Mutter ist weder an BSE erkrankt noch ist sie BSE-verdächtig;
e) die Geburtsherde des Tieres und alle Herden, in die es umgesetzt wurde, sind für die Ausfuhr freigegeben.
7. Das in Nummer 6 Buchstabe a) genannte amtliche System der rechnergestützten Herkunftssicherung wird nur anerkannt, wenn es bereits so lange in Betrieb ist, dass alle sachdienlichen Lebensdaten und Umsetzungen der Tiere aufgezeichnet sind und so die Einhaltung der Anforderungen dieser Entscheidung überprüft werden kann, und wenn es nur Tiere erfasst, die nach seiner Inbetriebnahme geboren sind. Frühere Daten, die aus der Zeit von vor der Inbetriebnahme des Systems übernommen wurden, werden zur Herkunftssicherung von Tieren nicht anerkannt.
Kontrollen
8. Bei Schlachttieren oder Schlachtbedingungen, die den Anforderungen dieser Entscheidung nicht im vollem Umfang gerecht werden, wird das Tier automatisch abgelehnt. Wird dies nach der Schlachtung bekannt, so stellt die zuständige Behörde unverzüglich die Ausstellung der Bescheinigungen über die Freigabe ein bzw. annulliert ausgestellte Bescheinigungen. Ist die Versendung bereits erfolgt, so muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Bestimmungsorts davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts trifft die sachdienlichen Maßnahmen.
9. Für die Ausfuhr freigegebene Tiere werden in ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Schlachthöfen geschlachtet. Die Schlachtkörper werden in Betrieben zerlegt, entbeint und verarbeitet, die ausschließlich Erzeugnissen vorbehalten sind, die für die Freigabe zur Versendung in andere Mitgliedstaaten oder nach Drittländern in Frage kommen. Die Lagerung erfolgt in Kühlkammern in Kühlhäusern, die ausschließlich Erzeugnissen vorbehalten sind, die für die Freigabe zur Versendung in andere Mitgliedstaaten oder nach Drittländern in Frage kommen. Alle Betriebe, die die Erzeugnisse vor ihrer Versendung durchlaufen, sind in Nordirland ansässig.
10. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Zerlegungsverfahren in den Zerlegungsbetrieben die Beseitigung folgender Lymphknoten gewährleisten: Lnn. poplitei, Lnn. ischiadici, Lnn. inguinales superf., Lnn. inguinales profund., Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. renales prefemoral., Lnn. lumbales, Ln. costocervicalis, Lnn. sternales, Lnn. prescapulares, Ln. axillaris und Lnn. cervicales profund.
11. Fleisch kann über die elektronische Datenbank bis zum Zeitpunkt der Schlachtung zur Herde des für die Ausfuhr freigegebenen Tieres zurückverfolgt werden. Nach der Schlachtung muss die Herkunftssicherung von frischem Fleisch und Erzeugnissen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) über die Etikettierung zu gewährleisten sein, damit die betreffenden Sendungen jederzeit zurückgerufen werden können.
12. Allen für die Ausfuhr freigegebenen Schlachtkörpern werden individuelle Kennummern zugeteilt, wobei ein Bezug zur Ohrmarkennummer bestehen muss.
13. Das Vereinigte Königreich führt ausführliche Protokolle über
a) die Herkunftssicherung und Kontrollen vor der Schlachtung,
b) die Kontrollen während der Schlachtung,
c) die Etikettierung und Freigabe für die Ausfuhr nach der Schlachtung bis hin zum Verkauf.
14. Zum Beleg der Kontrollen führt die zuständige Behörde Buch über ihre Überwachungstätigkeit.
Betriebe
15. Um zugelassen zu werden, müssen Betriebe über die Bedingungen dieser Entscheidung hinaus ein Datenerfassungssystem entwickeln und anwenden, das die Identifizierung von für die Ausfuhr freigegebenem Fleisch und/oder freigegebenen Erzeugnissen und die Rückverfolgung allen Fleisches und aller Fleischerzeugnisse zum Herkunftsbestand gewährleistet. Anhand dieses Systems muss sich die Herkunft des Fleisches und der Erzeugnisse auf allen Produktionsstufen leicht ermitteln lassen; die Daten müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Betriebsleitung teilt der zuständigen Behörde die Einzelheiten des geplanten Systems schriftlich mit.
16. Die zuständige Behörde prüft, genehmigt und überwacht die von den Betrieben mitgeteilten Systeme, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die strenge Getrennthaltung der Erzeugnisse und die Sicherung von Herkunft und Verbleib erfüllt sind.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 11/03/1999

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