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Achtung: Dieser Text wurde von mir anhand der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen unter größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, ist jedoch kein offizielles Dokument. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden konsolidierten Fassung übernehme ich keine Gewähr!
Konsolidierte Fassung unter Einschluss der Änderungen durch:
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die ihrerseits proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die unter das Verbot des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, dürfen nicht an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verfüttert werden.
(1a) Zusätzlich zu Absatz 1 und § 1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes ist es verboten, an Wiederkäuer, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
2. Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die ihrerseits die in Nummer 1 genannten Erzeugnisse enthalten,
3. Mischfuttermittel, die ihrerseits in Nummer 1 genannte Einzelfuttermittel enthalten,
zu verfüttern.
(2) Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht nach
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) oder andere Drittländer ausgeführt
werden. Insoweit sind die §§ 8 und 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, nicht anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit nicht für Futtermittel, als diesen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die zum Zwecke der Umhüllung von Zusatzstoffen Gelatine aus fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung von Nichtwiederkäuern enthalten.
Die Verbote
2. des § 1 Abs. 1 und 2, des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 und 2
(1) Über § 25 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) hinaus dürfen proteinhaltige Erzeugnisse, die unter die Verbote des § 1 oder des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, nicht als Futtermittel für Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt über die Beschränkungen der §§ 17 und 20 der Futtermittelverordnung hinaus entsprechend für Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 enthalten.
(3) Vorbehaltlich des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen, die als Futtermittel für die in § 1a genannten Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, soweit die genannten Erzeugnisse im Falle des Inverkehrsbringens
b) von einem Betrieb nach Buchstabe a unmittelbar in einen Betrieb, der Mischfuttermittel herstellt, befördert werden, es sei denn, die Einzelfuttermittel werden zu einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb befördert,
c) im Falle ihrer Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 3 der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzelphalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. EG 2001 Nr. L 2 S. 32) eingehalten werden und
d) nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, amtlich untersucht worden sind, soweit die Einzelfuttermittel aus Vertragsstaaten, ausgenommen Norwegen und Island, oder anderen Drittländern eingeführt worden sind,
2. als Mischfuttermittel
b) mit der Angabe "Enthält Fischmehl - nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer!" gekennzeichnet sind,
c) im Falle ihrer unverpackten und unverschlossenen Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 8 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten werden und
d)
bb) an Tierhalter abgegeben werden, die auch Wiederkäuer halten, soweit die nach Landesrecht zuständige Behörde die Abgabe nach Maßgabe des Anhangs I Nr. 9 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2001/9/EG genehmigt hat.
(4) Vorbehaltlich des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 nicht als Mischfuttermittel, die aus diesen Erzeugnissen bestehen oder diese Erzeugnisse enthalten, für andere als in Absatz 1 genannte Tiere in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn die proteinhaltigen Erzeugnisse aus Betrieben stammen, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere herstellen.
(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen nicht aus
(2) Ferner dürfen Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht nach
werden.
(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 sind die §§ 8, 22 und 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung nicht anzuwenden.
(1) Soweit das innergemeinschaftliche Verbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
2. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG begleitet sind,
3. sie unmittelbar in den Betrieb eines Herstellers von Mischfuttermitteln verbracht werden und dabei in verplombten, geschlossenen und dichten Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.
Nach anderen Mitgliedstaaten dürfen ferner verbracht werden
2. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten, soweit die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 1 bis 6 und 8 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten worden sind,
3. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine aus Fellen und Häuten, soweit
b) im Falle des Dicalciumphosphates die Bestimmungen nach Anhang II Nr. 1 bis 3 und 5 der Entscheidung 2001/9/EG, im Falle der hydrolysierten Proteine die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 1, 2 und 4 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten worden sind,
ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen müssen.
(2) Soweit das innergemeinschaftliche Verbringen der in Absatz 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
2. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG begleitet sind,
3. sie unmittelbar in den Betrieb eines Herstellers von Mischfuttermitteln verbracht werden und dabei in verplombten, geschlossenen und dichten Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 ist § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere im Sinne der Anlage 3 Abschnitt II Nr. 22 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, nicht anzuwenden.
(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen im Sinne des § 2 Abs. 3 bestehen oder solche enthalten, dürfen, ausgenommen aus Norwegen und Island, nur eingeführt werden, wenn
2. bei der Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 4 Satz 2 und 3 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten werden.
(2) § 3a Abs. 2 gilt für die Einfuhr
2. von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten, aus Island
entsprechend. Die §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 32 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Soweit die Ausfuhr der in § 3a Abs. 1 genannten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nach Vertragsstaaten oder anderen Drittländern nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verfütterungsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur ausgeführt werden, wenn
2. mit dem Drittland, in das die Ausfuhr erfolgen soll, eine Abkommen nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/9/EG geschlossen und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Satz 1 gilt für Ausfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend mit der Maßgabe, dass der andere Mitgliedstaat mit dem Drittland, in das die Ausfuhr erfolgen soll, ein Abkommen nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/9/EG geschlossen hat und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 gilt für die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen nach Norwegen sowie die Ausfuhr von proteinhaltigen Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen nach Island § 3a Abs 1 entsprechend.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 2 Satz 1, oder § 3b Abs. 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder einführt
3. entgegen § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 4, oder § 3b Abs. 3 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder ausführt.
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.
Die Zulassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a gilt Betrieben, die
2. die Anforderungen des Anhangs I Nr. 6 Unterabsatz 2 zweiter Anstrich der Entscheidung 2001/9/EG erfüllen,
als vorläufig erteilt.
Die vorläufige Zulassung erlischt,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) - aufgehoben -
Copyright Dr. Ingrid Schütt-Abraham§ 3b
Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr 1. sie von der Eingangsstelle unmittelbar in einen Betrieb, der Mischfuttermittel herstellt, befördert werden, es sei denn, die Einzelfuttermittel werden zu einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb befördert, und
1. von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 aus Norwegen und
1. sie in einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG begleitet sind und
§ 4
Straftaten 1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt,
oder § 4a
Hinweis auf Strafvorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes § 4b:
Übergangsvorschriften 1. keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen oder
1. wenn nicht bis zum 14. Februar 2001 die Zulassung beantragt wird oder
§ 5:
Inkrafttreten