Entscheidung 2000/418/EG der EU-Kommission vom 29. Juni 2000

zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG

Roland Heynkes, 7. August 2000

Gliederung

Worum geht es?
Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial
unschädliche Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial
Separatorenfleisch
Schlachtmethoden
Importbedingungen
amtliche Kontrollen

Worum geht es?

Die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 158/76 vom 30.6.2000 bekanntgegebene Entscheidung 2000/418/EG gilt ab dem 30. Juni 2000 und hebt von da an die Entscheidung der Kommission 97/534/EG auf. 2000/418/EG regelt die Verwendung von möglicherweise Scrapie- oder BSE-infektiösem, aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenem Tiermaterial.

Die Entscheidung 2000/418/EG der Kommission gilt allerdings nicht, wenn aus dem tierischen Rohmaterial kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte oder andere Erzeugnisse hergestellt werden, die nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind. Die gemäß der Entscheidung 2000/418/EG produzierten Erzeugnisse müssen strikt von weniger sicher behandelten Materialien aus den genannten Tierarten getrennt werden.

Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial

Schädel (einschließlich Gehirn und Augen), Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten Rindern, sowie Schädel (einschließlich Gehirn und Augen), Tonsillen und Rückenmark von über 12 Monate alten oder bereits mit einem bleibenden Schneidezahn ausgestatteten Schafen und Ziegen und außerdem Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen gelten in allen Mitgliedstaaten als spezifiziertes Risikomaterial und dürfen nach dem 31. März 2001 nicht mehr in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren gelten zusätzlich der gesamte Kopf (ohne Zunge, jedoch mit Gehirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen), Thymusdrüse, Eingeweide von Duodenum bis Rektum und Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern, sowie die Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien von über dreißig Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial.

Die Mitgliedstaaten müssen vom 1. Oktober 2000 an die bei ihnen als spezifiziertes Risikomaterial geltenden Gewebe in Schlachthöfen oder in von den zuständigen Behörden entsprechend zugelassenen Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe, oder unter Aufsicht eines entsprechend beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörde in Anlagen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Richtlinie 90/667/EWG entfernen und unschädlich beseitigen. Wird spezifiziertes Risikomaterial von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, nicht entfernt, so sind die Körperteile, die das spezifizierte Risikomaterial enthalten oder der gesamte Körper als spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln. Die Wirbelsäule kann jedoch im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates auf der Einzelhandelsstufe entfernt werden.

unschädliche Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial

Die Mitgliedstaaten müssen sicher stellen, daß spezifiziertes Risikomaterial ausnahmslos sofort bei der Entnahme eingefärbt, gegebenenfalls auch mit einer Markierung gekennzeichnet und anschließend durch Verbrennen oder Mitverbrennen nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission (ABl.L 359 vom 9.12.1992,S.23.), oder zumindest durch Vergraben nach den Normen gemäß Anhang I der Entscheidung 99/534/EG des Rates (ABl.L 204 vom 4.8.1999,S.37.) in einer zugelassenen Abfalldeponie unschädlich beseitigt wird.

Die Mitgliedstaaten können aber auch sicherstellen, daß spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper insbesondere von verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden, bzw. unter den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht und das von der zuständigen Behörde zugelassen ist und überwacht wird.

Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur zur Verbrennung versendet werden. Die Mitgliedstaaten können spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material zur Verbrennung auch in andere Mitgliedstaaten senden, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl.L 294 vom 28.10.1997,S.7.) erfüllt sind.

Separatorenfleisch

Vom 1. Oktober 2000 an dürfen in allen Mitgliedstaaten Schädelknochen und Wirbelsäulen von Rindern, Schafen und Ziegen nicht mehr zur Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.

Schlachtmethoden

Seit dem 1. Januar 2001 darf der Rückenmarkszerstörer in keinem der Mitgliedstaaten mehr bei Rindern, Schafen und Ziegen eingesetzt werden, deren Fleisch zum Verzehr bestimmt ist.

Importbedingungen

Frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch (ABl.L 121 vom 29.7.1964,S.2012/64.), Hackfleisch und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates (ABl.L 368 vom 31.12.1994,S.10), Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (ABl.L 26 vom 31.1.1977,S.85.), sowie verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG dürfen nach dem 31. März 2001 aus Drittländern nur noch mit einer Ergänzung der Genußtauglichkeitsbescheinigung eingeführt werden. Die zuständige Behörde des Herstellungslandes muß für nach dem 31. März 2001 gewonnene Produkte bescheinigen, daß das exportierte Erzeugnis tierischen Ursprungs kein spezifiziertes Risikomaterial und kein Separatorenfleisch von Schädelknochen oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen enthält, und daß die Gehirne der Tiere bei der Schlachtung weder durch eine Gasinjektion, noch durch einen Rückenmarkszerstörer beschädigt wurden. Haben sich Drittländer allerdings mit befriedigendem Ergebnis einer Risikobewertung der EU-Kommission unterzogen, kann auf diese Erklärungen verzichtet werden.

amtliche Kontrollen

Die regelmäßige amtliche Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen obliegt den Mitgliedstaaten.

Die Entscheidung 2000/418/EG soll regelmäßig neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Risiko der Übertragung von TSE-Erregern sowie veränderten Risikobewertungen für einzelne Mitglieds- oder Drittländer angepaßt werden.

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