Ingrid Schütt-Abraham, 07.08.2005
Die Verordnung (EG) 999/2001 in geltender Fassung erklärt die Tonsillen von Rindern aller Altersklassen zu Spezifiziertem Risikomaterial (SRM), das bei der Schlachtung zu entnehmen, einzufärben und unschädlich zu beseitigen ist. Hierbei wird nicht zwischen Gaumen-, Rachen- und Zungenmandeln unterschieden, die somit in ihrer Gesamtheit als SRM anzusehen sind. Zur Entfernung der Zungenmandeln ist die Zunge durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basihyoideums) zu gewinnen.
Die Zungen von 8 über 18 Monate alten Rindern wurden nach der amtlichen Fleischuntersuchung unter Erhaltung ihrer Verbindung zum Zungenbein entnommen. Auf der Unterseite der Zunge wurde am rostralen Ende des Processus lingualis eine Kanüle senkrecht durch die Zunge gestochen. Die Austrittsstelle der Kanüle markierte die Lage des vorgeschriebenen Schnittes auf der Oberseite der Zunge. Darüber hinaus wurden aus jeder Hälfte von 2 gekühlten Rinderzungen zwischen der am weitesten rachenwärts gelegenen Papillae vallatae und der Schnittebene Gewebsproben entnommen und histologisch auf das Vorhandensein von Lymphgewebe untersucht.
Die Austrittsstelle der Kanüle schwankte bei mehrfachen Versuchen beträchtlich, lag jedoch stets in einem Bereich, in dem histologisch Zungenmandelgewebe nachgewiesen wurde. Gewebsproben aus dem Bereich der sichtbaren Zungenmandel enthielten dicht aneinander gelagerte organisierte Lymphfollikel, die sich bis in die Zungenschleimhaut erstreckten. In den anderen untersuchten Bereichen gab es Unterschiede in Menge, Größe und histologischer Organisation des lymphatischen Gewebes. Neben echten Lymphgewebsfollikeln wurden nichtorganisierte aggregierte Lymphozyten gefunden. Eine unmittelbar hinter der am weitesten rachenwärts gelegenen Papilla vallata entnommene Gewebsprobe enthielt Lymphgewebe, das histologisch dem der makroskopisch weit entfernt liegenden Tonsilla lingualis entsprach.
Die Autoren schließen aus ihren Ergebnissen, dass mit dem von der Verordnung (EG) 1139/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) 999/2001 erstmals vorgeschriebenen Schnitt zur Entfernung der Zungenmandel deren Gewebe nur unvollständig entfernt wird. Sie empfehlen, den Schnitt unmittelbar hinter der am weitesten rachenwärts gelegenen Papilla vallata anzulegen, die leicht erkennbar ist.
Copyright Ingrid Schütt-Abraham
Kommentare und Kritik von Fachleuten sind mir jederzeit willkommen.
Liste meiner Artikelzusammenfassungen
das TSE-Hypertext-Projekt
meine Startseite