Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur nach Betäubung, oder, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden (§ 4 Abs. 1 TierSchG). Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Dies gilt im Fall von Geflügel auch für die aufsichtführende Person (§ 4 Abs. 2 TierSchG). Für Tierärzte gilt der Nachweis aufgrund ihrer Ausbildung als erbracht (3).
Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 TierSchlV getötet werden (§ 13 Abs. 6 TierSchlV). Für Hausgeflügel (außer Eintagsküken) zugelassene Betäubungs- bzw. Tötungsverfahren sind der Bolzenschuss, der Kugelschuss (nur zur Nottötung), die elektrische Durchströmung, die Kohlendioxidexposition (nur für Puten und bei behördlich veranlassten Tötungen), der Kopfschlag, sowie die Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt (Anl. 3 Teil I TierSchlV).
Für behördlich veranlasste Tötungen - das ist der im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen übliche Fall - darf die zuständige Behörde allerdings auch andere Verfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden (§ 14 Nr. 2 TierSchlV). Die bei bestimmten anzeigepflichtigen Erkrankungen des Geflügels wie der Newcastle Disease anwendbaren Verfahren sind darüber hinaus im sog. Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen (4) niedergelegt.
Zusätzliche Informationen können im Report des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses zur Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung vom 30. September 1997 (5) für die Tötung von Geflügel nachgelesen werden. Empfohlen wird insbesondere die Tötung mit Kohlendioxid, die Elektrotötung im Wasserbad sowie die Tötung mit Gasgemischen aus Kohlendioxid und Argon oder Stickstoff. Die für die jeweiligen Empfehlungen bzw. Ablehnungen angegebenen Begründungen sind allerdings teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So wird der Genickbruch bei Schlachtgeflügelbeständen bis 1000 Tieren trotz erheblicher tierschutzfachlicher Bedenken ohne vorherige Betäubung empfohlen.
Zur Tötung von Versuchstieren - einschließlich Geflügel - in supranationalen Arbeitsgruppen erarbeitete Empfehlungen (6, 7) lassen sich aus mehreren Gründen nicht ohne weiteres auf die Tötung von Nutzgeflügel übertragen. Zum einen handelt es sich bei Versuchstieren regelmäßig nur um wenige Tiere, die individuell und schonend von Hand getötet werden können. Zum anderen sind der Zeitfaktor und die Kosten des Tötungsverfahrens bei Versuchstieren von nachrangiger Bedeutung. Zum dritten gehen bei Versuchstieren neben tierschutzfachlichen auch ästhetische Aspekte (Empfinden des Anwenders) maßgeblich in die Beurteilung der Tötungsverfahren ein. So wird beispielsweise die bei der Geflügelschlachtung übliche Elektrotötung wegen der mit dem ausgelösten epileptischen Anfall verbundenen Konvulsionen aus ästhetischen Gründen abgelehnt, obwohl gerade diese tonisch-klonischen Krämpfe ein eindeutiger Beleg für die Tierschutzgerechtigkeit des Verfahrens sind.
Verwiesen werden soll in diesem Zusammenhang noch auf den Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses von 1997 über das Schlachten und Töten von Tieren (8) und die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Komitees zur Tiergesundheit und Tierschutz vom 23. Juni 1998 zur Gasbetäubung von Geflügel (9), die sich beide auch mit Fragen der Tötung von Geflügel auseinandersetzen.
So können bei der Tötung kleiner Bestände (bis zu wenigen Hundert Tieren) die Tiere durchaus einzeln mittels Kopfschlag betäubt und durch anschließenden Genickbruch unblutig getötet werden. Zwar schreibt die TierSchlV in Anlage 2 Teil 2 Nr. 5 im Anschluss an den Kopfschlag die Entblutung vor. Letztere ist aber im Rahmen tierseuchenrechtlicher Tötungsmaßnahmen in der Regel kontraindiziert. Die zuständige Behörde sollte daher unter Berufung auf § 14 Nr. 2 TierSchlV auf die Entblutung verzichten und die unverzügliche Tötung der durch Kopfschlag betäubten Tiere auf andere Weise sicherstellen.
Bei der Tötung mittlerer und großer Bestände ist dieses Verfahren hingegen nicht mehr praktikabel. Sofern es sich um die Tötung infizierter Bestände im Rahmen einer Bestandssanierung handelt, z.B. nach amtlicher Feststellung einer Salmonellen-Infektion in einem Hühnerhaltungsbetrieb, bei der weder ein besonderer Zeitdruck noch ein über das normale Maß hinaus gehendes Risiko der Verbreitung der Erreger besteht, wäre der Transport in einen Geflügelschlachtbetrieb möglich. In diesem Fall sind die auch für Schlachttiere geltenden Anforderungen einzuhalten, mit der Maßgabe, dass die Tiere entweder betäubt und entblutet, oder unter Einhaltung der in der TierSchlV für die Tötung ohne Blutentzug bzw. die Tötung mit Kohlendioxid niedergelegten Parameter unmittelbar getötet werden.
Ist ein Transport des Nutzgeflügels in Geflügelschlachtbetriebe aus seuchenhygienischen oder Tierschutzgründen jedoch nicht vertretbar, kommt man nicht darum herum, die Tiere im Bestand selbst zu töten.
Kohlendioxid ist ein Gas mit narkotischer Wirkung. Es fällt als Produkt des Körperstoffwechsels an und wird über die Lunge ausgeschieden. Eine Zunahme des Kohlendioxidpartialdrucks im Blut führt zur Stimulierung des Atemzentrums. Das Hydrogencarbonat-Kohlensäure-System spielt darüber hinaus bei der Regulation des Säure-Basen-Haushalts eine wichtige Rolle. Eine Erhöhung des Kohlendioxidpartialdrucks im Blut wird zunächst von den Puffersystemen des Blutplasmas kompensiert. Übersteigt die Zufuhr von Kohlendioxid jedoch weiterhin dessen Ausscheidung, wird das Puffersystem überfordert, und der pH-Wert sinkt, es kommt zur respiratorischen Azidose. Der pH-Wert im Liquor cerebrospinalis gleicht sich dabei rasch dem Blut-pH-Wert an. Beim Hund und beim Schwein ist bei einem Abfall des pH-Wertes auf 7.1 bereits mit Unruhe und Benommenheit zu rechnen, bei Unterschreiten eines pH-Werts von 6.8 liegt bereits Bewußtlosigkeit vor (10, 11). Beim Geflügel wurden experimentell vergleichbare Verhältnisse gefunden (12).
Während die Erfüllung der tierschutzrechtlichen Vorgaben in einem Geflügelschlachtbetrieb mit festinstallierter, gut regelbarer Kohlendioxidbetäubungsanlage keine besonderen Probleme bereiten dürfte, stehen mobile Anlagen zur Kohlendioxidtötung derzeit nicht zur Verfügung. Im Herkunftsbestand muss daher mangels verfügbarer Alternativen improvisiert werden.
Dies kann so erfolgen, dass die von der Tierkörperbeseitigungsanstalt gelieferten, oben offenen Container aus handelsüblichen Gasflaschen mit reinem Kohlendioxid befüllt werden. Da Kohlendioxid schwerer ist als Luft, entsteht ein Konzentrationsgefälle, bei dem die höchsten Kohlendioxidkonzentrationen am Boden des Containers gemessen werden. Ist der Behälter so weit gefüllt, dass noch in 60 cm über dem Boden mindestens 80 Volumenprozent CO2 vorhanden sind, wie vom Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen gefordert, können die ersten Tiere eingebracht werden.
Sie werden in der Regel von Hand hineingeworfen. Die Tiere werden dabei ihren Sturz durch Flattern zu bremsen versuchen. Demzufolge ist bei bereits flugfähigen Vögeln nicht mit einem harten Aufschlag auf dem Containerboden zu rechnen. Dies gilt allerdings nicht für jüngere Tiere und solche, die unzureichend befiedert sind. Eine tierschutzgerechte Alternative zum Hineinwerfen wäre, sie in ungedeckelten Käfigen auf den Grund des Containers hinabzulassen und die Käfige erst auszukippen, nachdem die Tiere das Bewußtsein verloren haben und umgefallen sind. Mit dem Einbringen der nächsten Schicht darf in jedem Fall erst dann begonnen werden, wenn alle Tiere der vorhergehenden Schicht mit Sicherheit bewußtlos sind. Dies bedeutet, dass nach dem Einwurf des letzten Tieres mindestens zwei Minuten gewartet werden muss. Es empfiehlt sich dabei, die Zahl der je Schicht maximal einzuwerfenden Tiere anhand der Bodenfläche und des Flächenbedarfs je Tier vorab auszurechnen und dann in einem Durchgang auch nur jeweils diese Zahl Tiere einzuwerfen.
Die im Aufenthaltsbereich der lebenden Tiere herrschende Gaskonzentration ist während der gesamten Tötungsaktion kontinuierlich zu überprüfen. Hierfür sind geeignete Messgeräte zu verwenden. Es empfiehlt sich, die Messergebnisse aufzuzeichnen und so die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben zu dokumentieren. Die Überprüfung der Kohlendioxidkonzentration mittels einer eingebrachten Kerze ist absolut unzureichend, da eine offene Flamme bereits deutlich vor Erreichen der Betäubungskonzentration erlischt (13)!
Werden die geforderten 80 Volumenprozent CO2 unterschritten, muss nachdosiert werden, bevor die nächsten Tiere eingeworfen werden dürfen. Niedrigere Kohlendioxidkonzentrationen im Container gefährden zwar noch nicht den Tötungserfolg, da sie durch eine längere Verweilzeit ausgeglichen werden können. Jedoch verlängert sich die Einleitungsphase, in der die Tiere das von ihnen in dieser Konzentration als unangenehm empfundene Gas noch bewusst wahrnehmen können.
Bei der Messung der Gaskonzentration ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthaltsbereich der lebenden Tiere mit jedem neu eingebrachten Durchgang entsprechend nach oben verlagert. Dementsprechend wächst auch die Gefahr, dass eine nennenswerte Menge Kohlendioxid über den Rand des Containers schwappt und somit verloren geht, insbesondere, wenn die Tiere während des Einwerfens oder der späteren Exzitationsphase stark mit den Flügeln schlagen.
Der Verlust von Kohlendioxid stellt insbesondere bei oben offenen Containern eine nicht zu vernachlässigende Größe dar. Eine Abdeckung des Containers mit einer Plane oder einem aufgelegten festen Deckel löst das Problem allerdings nur begrenzt, da die Abdeckung zum Einwerfen einer neuen Lage Tiere jedesmal wieder entfernt werden muss.
Da das austretende Kohlendioxid die umstehenden Arbeiter gefährden kann, sollten die Container nicht in geschlossenen Räumen aufgestellt werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Kohlendioxidkonzentration am Arbeitsplatz ist grundsätzlich zu empfehlen.
Können die vorgeschriebenen Parameter eingehalten und die Tiere schonend in den Betäubungscontainer eingesetzt werden, ist gegen das Verfahren aus Tierschutzsicht nichts einzuwenden. Allerdings wird die Stundenkapazität durch die Tierschutzvorgaben deutlich beschränkt und lässt sich nur durch die Aufstellung zusätzlicher gasgefüllter Container erhöhen. In der Praxis kommt es daher immer wieder zu tierschutzwidrigen Zuständen, wenn der Schnelligkeit der Bestandstötung uneingeschränkter Vorrang eingeräumt wird und die Tiere in möglichst großer Zahl und kontinuierlich in die Container geworfen werden (13). Aufgrund des ständigen Flatterns kommt es zu heftigen Verwirbelungen des Betäubungsgases. Die Aufrechterhaltung der geforderten Kohlendioxidkonzentration ist unter diesen Umständen nicht möglich, häufig werden kaum 60 Volumenprozent erreicht (Boosen, persönliche Mitteilung). Die Tiere werden nicht nur mit Verspätung bewusstlos, sondern auch noch rücksichtslos übereinander geschichtet, wobei die unteren erdrückt werden. Zudem werden infolge der Verwirbelungen erhebliche Gasmengen aus dem Container befördert und in die Umwelt freigesetzt.
Aus Sicht des Tierschutzes wäre es in jedem Fall vorzuziehen, die Betäubung und Tötung der Tiere in zwei Phasen in einer allseits geschlossenen, gut steuerbaren Kohlendioxidbetäubungsanlage durchzuführen, wie sie beispielsweise von der Fa. Stork gebaut wird. In Schlachtbetrieben festinstallierte Anlagen schaffen bis zu 9000 Tieren pro Stunde und führen bereits zu einem nahezu 100prozentigen Tötungserfolg. Es müsste technisch möglich sein, eine solche Anlage mit einem für eine absolut sichere Tötung nochmals verlängerten Tötungsteil auf einer mobilen Plattform zu installieren. Die Kosten für Bau und Nutzung einer solchen Kohlendioxidanlage übersteigen allerdings die für eine mobile Elektrotötungsanlage bei weitem. Sie könnten sich daher als prohibitiv erweisen, insbesondere, wenn die Anlage nicht nur zur Tötung von Hühnern, sondern zum universellen Einsatz einschließlich der Tötung von schweren Puten konzipiert werden soll.
Nicht vergessen werden darf dabei, dass zur Tötung sinusförmige Wechselströme von 50 - 60 Hz erforderlich sind, da hiervon abweichende Stromformen und Frequenzen nicht zum Auslösen von Herzkammerflimmern führen bzw. dieses nicht mehr garantieren. Wasserbadbetäuber, die ausschließlich mit höheren Frequenzen arbeiten und nicht auf sinus 50 Hz heruntergeregelt werden können, sind daher zur Tötung von Geflügel absolut ungeeignet!
Bei der Ganzkörperdurchströmung von Geflügel im Wasserbadbetäuber liegen sowohl das Gehirn als auch das Herz im Stromweg. Die Durchströmung des Gehirns löst bei ausreichender Stromstärke einen epileptischen Anfall aus. Während der Dauer dieses Anfalls ist das Bewusstsein ausgeschaltet. Die Durchströmung des Herzens mit sinusförmigem Wechselstrom von 50 Hz löst bei ausreichender Stromstärke Herzkammerflimmern aus, das beim Geflügel prinzipiell irreversibel ist. Der damit verbundene Kreislaufstillstand führt infolge des anhaltenden Sauerstoffmangels bei Hühnern innerhalb 30 Sekunden zum Koma, wodurch Betäubung und Tötung nahtlos ineinander übergehen (14).
Die Tötung der Tiere erfolgt prinzipiell nach dem gleichen Verfahren wie ihre Betäubung vor der Schlachtung. Allerdings sind höhere Stromstärken und längere Einwirkungszeiten einzuhalten, um sicherzustellen, dass bei allen Tieren neben dem epileptischen Anfall auch Herzkammerflimmern ausgelöst wird. Die hiermit zwangsläufig verbundene und beim Schlachten unerwünschte Zunahme von Schlachtschäden wie Knochenbrüchen und Blutungen ist bei einer Tötung der Tiere, die ja nicht zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden, in jedem Fall irrelevant. Die vorgeschriebenen elektrotechnischen Parameter sind daher ohne Wenn und Aber einzuhalten.
Da in den Haltungsbetrieben in der Regel keine stationären Wasserbadbetäuber für den Seuchenfall vorhanden sind, wurden 1993 vom damaligen Robert-von-Ostertag-Institut des Bundesgesundheitsamtes (nachfolgend BgVV und jetzt BfR) und dem Technischen Sachverständigen der Bezirksregierung Weser-Ems die an eine mobile Geflügeltötungsanlage zu stellenden Anforderungen festgelegt. Diese umfassten neben den zur Einhaltung der elektrotechnischen Parameter wie der tierärztlichen Überwachung notwendigen Konstruktionsmerkmalen auch Vorgaben hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Eignung des verwendeten Materials in bezug auf die im Seuchenfall besonders gründlich vorzunehmende Reinigung und Desinfektion.
Zur Sicherstellung des Tötungserfolgs ist bei Hühnern eine Nachbeobachtungszeit von ca. 1 Minute erforderlich. Kommt es in dieser Zeit nicht zu einer Rückkehr des Cornealreflexes, der Atmung und des Muskeltonus (letzteren erkennt man am Wiederanlegen des Nackengefieders) wurden die Tiere im Wasserbad getötet. Bei Puten und Gänsen ist eine längere Nachbeobachtungszeit erforderlich, da es bei diesen Tierarten auch nach Auslösen von Herzkammerflimmern zu einer vorübergehenden Wiederkehr von Cornealreflex und Atmung kommen kann.
Nachdem eine Überprüfung der Tötungseffizienz unter den festgelegten Bedingungen in einem niedersächsischen Schlachtbetrieb an Legehennen erfolgreich verlief, wurde 1994 eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt, an der sich mehrere Hersteller mit mehr oder weniger detaillierten Angeboten beteiligten.
Von diesen Angeboten berücksichtigte nur eins - eine auf einem LKW-Hänger montierte Anlage zur Tötung von 4.500 Hähnchen pro Stunde mit längsseitig angeordnetem Einhang - in adäquater Weise die Vorgaben. Der Preis für diese mobile Anlage betrug damals rund 300.000 DM. Im Frühjahr 1997 hatten sich drei Länder, nämlich Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, in denen über 80 Prozent des für den Einsatz der mobilen Tötungsanlage in Frage kommenden Geflügels gehalten wurden, auf die Finanzierung geeinigt. Die anteiligen Beschaffungskosten sollten jeweils zur Hälfte von den Ländern und den Tierseuchenkassen getragen werden. Die Zustimmung der Länder und der Tierseuchenkassen stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass für die Unterbringung, Wartung und Pflege der mobilen Anlage die Wirtschaftsbeteiligten aufkommen würden. Darüber hinaus musste geklärt werden, ob der für die Anlage zu veranschlagende Anschaffungspreis tatsächlich unterhalb der Grenze von 400.000 DM blieb, da anderenfalls eine neue europaweite Ausschreibung zwingend erforderlich gewesen wäre.
Das Projekt scheiterte im Frühjahr 1999 endgültig daran, dass sich keine praktikable und akzeptable Organisationsform für die Unterbringung und Pflege des Gerätes etablieren ließ, woraufhin die niedersächsische Landesregierung das Projekt nicht mehr weiter verfolgte.
Die Kapazität von 4.500 Hähnchen pro Stunde entsprach den bei Konzipierung der Anlage üblichen Schlachtkapazitäten, die inzwischen kräftig erhöht wurden. Sie dürfte angesichts der zum Einfangen und Einhängen der Tiere vor Ort benötigten Zeit allerdings kaum überschritten werden können.
Eine Erhöhung der Tötungskapazität durch Erhöhen der Bandgeschwindigkeit wäre prinzipiell möglich. Allerdings würde in diesem Fall die Nachbeobachtungsstrecke nicht ausreichen, um ggf. überlebende Tiere zu erkennen, so dass ein weiteres Tötungsverfahren angeschlossen werden oder der Container, in den die tief betäubten, aber nicht sicher getöteten Tiere verbracht werden, mit mindestens 60 Volumenprozent CO2 gefüllt sein müsste.
Alternativ wären andere unblutige Verfahren zur Sicherstellung der Tötung denkbar gewesen, wie z.B. die unblutige mechanische Zertrümmerung des Schädels der betäubten Tiere durch Quetschung zwischen zwei Rollen. Wegen der Gefahr des Verspritzens von Blut ist eine Dekapitation der Tiere wie auch ihr Einwurf in einen Homogenisator (mit Ausnahme von Eintagsküken, Steckenbleibern und Bruteiern) allerdings abzulehnen.
Denkbar wäre auch, Tierhalter ab einer bestimmten Bestandsgröße zukünftig zum Vorhalten entsprechender Einrichtungen zu verpflichten. Eine solche Anregung wurde sowohl vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)als auch vom Arbeitskreis Nutztiere der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) gegeben. Diesbezügliche Überlegungen hat es insbesondere bei Haltern von Legehennen bereits aus anderen Gründen gegeben. Da Legehennen am Ende der Legenutzung kaum noch zu vermarkten sind, hätte sich auf diese Weise eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit der Tötung im Bestand mit anschließender Vermarktung als Futtermittel ergeben. Allerdings ist dieser Weg heute durch das absolute Verfütterungsverbot für tierische Proteine obsolet.
Ein großes Problem dabei ist, dass es noch keine Verfahren zur Bestandsbegasung gibt, die allen aus Sicht des Tierschutzes, der Seuchenbekämpfung, des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu stellenden Anforderungen in hinreichendem Maße entsprechen. Dementsprechend sind Bestandsbegasungen derzeit weder nach TierSchlV allgemein zulässig, noch nach den in ihr bzw. dem Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen niedergelegten Kriterien durchführbar.
Die nachfolgenden Ausführungen sind daher von eher theoretischem Charakter. Eine entsprechende Überarbeitung des Bundesmaßnahmenkatalogs Tierseuchen und Forschungsarbeiten zur Entwicklung tierschutzgerechter, praxistauglicher Verfahren sind jedoch in Vorbereitung.
Eine Bestandstötung mittels Stallbegasung hat den Vorteil, dass die Tiere zur Tötung nicht berührt werden müssen. Der durch das Ausstallen und ggf. Einhängen ins Förderband verursachte Stress für die Tiere entfällt damit. Auf der anderen Seite liegen nur wenige experimentelle Daten und Erfahrungswerte zu Bestandsbegasungen vor. Zudem stößt die vor der Bestandbegasung erforderliche Abdichtung der Stallabteile bei bestimmten Stalltypen (Louisianastall) auf erhebliche praktische Probleme, und es sind darüber hinaus sicherheitstechnische Anforderungen insbesondere im Hinblick auf den Arbeits- und Umweltschutz zu beachten, die eine Anwendung bestimmter hochgiftiger Gase derzeit weitestgehend ausschließen.
Zur Durchführung einer Stallbegasung sind die Räume gut abzudichten. Unmittelbar vor der Begasung ist die Lüftung abzustellen. Um eine gute Durchmischung der Raumluft mit dem Gas zu erzielen, sind erforderlichenfalls Ventilatoren aufzustellen. Das Gas ist aus reiner Quelle von geschultem und qualifiziertem Personal einzuleiten bzw. freizusetzen. Die Anwender müssen dabei alle erforderlichen und in der Regel vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Tragen von Schutzanzügen und Atemmasken, strikt beachten. Für dennoch nicht auszuschließende Notfälle sollte ärztliche Hilfe vor Ort bereitstehen und eine ausreichende Menge von Antidots und Sauerstoff vorgehalten werden.
Wegen der mit der Durchführung von Bestandsbegasungen verbundenen Tierschutz-, Arbeitsschutz- und Umweltrisiken und diesbezüglich zu beachtenden Auflagen und Vorschriften sollte eine solche Maßnahme nur durch hierfür besonders geeignete und speziell ausgebildete Teams durchgeführt werden.
Die zur Tötung erforderliche Gaskonzentration ist in jedem Fall raschestmöglich zu erreichen und sollte während der Dauer der Begasung an verschiedenen Punkten in Höhe der Tiere gemessen und aufgezeichnet werden. Die Einwirkungszeit muss so lang bemessen sein, dass eine 100prozentige Tötung der Tiere garantiert werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit ist durch Einschalten der Lüftung, Öffnen aller Luken und ggf. zusätzliches Absaugen der giftgashaltigen Raumluft für eine möglichst rasche und vollständige Entfernung der Gase aus der Stallluft zu sorgen, bevor der Stallraum zum Einsammeln der toten Tiere betreten werden kann.
Den Vorteilen der Stallbegasung mit Kohlendioxid - geringe Gefährdung der Anwender, da ihre Anwesenheit im Stall nicht erforderlich ist, narkotische Wirkung bereits ab einer Konzentration von 30 Volumenprozent - stehen somit deutliche Nachteile gegenüber. Hierzu zählen vor allem die zu langsame Anflutung, zudem werden große Mengen an CO2 benötigt, die entsprechende Kosten verursachen, und auch die Umweltbelastung durch das freigesetzte CO2 ist zu berücksichtigen.
Das Verfahren kann zur Tötung von Geflügel nach TierSchlV nur im Einzelfall von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Erfahrungen aus der Praxis oder experimentelle Untersuchungsergebnisse liegen allerdings für Geflügel nicht vor. Aus diesem Grund ist die Anwendung des Verfahrens zur Bestandstötung von Geflügel nach dem Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen derzeit nicht vorgesehen.
Kohlenmonoxid (CO) ist ein farb- und geruchloses, beim Einatmen nicht reizendes Gas. Es ist geringfügig leichter als Luft, vermischt sich aber gut mit dieser. Es entsteht bei unvollständiger Verbrennung organischen Materials und ist daher auch in einer Konzentration von 4 - 10 Prozent in Abgasen von Explosionsmotoren enthalten (mehr in Benzinmotoren, weniger in Dieselmotoren). Kohlenmonoxid wird in derselben molaren Menge wie Sauerstoff an das Eisen des Hämoglobin gebunden, hat jedoch eine 300mal höhere Affinität zum Hämoglobinkomplex als Sauerstoff, den es daher schon bei geringen Konzentrationen in der Atemluft verdrängt. Infolgedessen kommt es zur Hypoxie auf zellulärer Ebene.
Zur Tötung mit Kohlenmonoxid wäre der Raum abzudichten und aus einer Quelle von 100prozentigem Kohlenmonoxid schnellstmöglich eine Konzentration von mindestens 1 Prozent CO in der Raumluft zu erzeugen. Die Einleitung von Autoabgasen in den Stall ist auch bei ihrer Kühlung und Reinigung aus Tierschutzsicht abzulehnen, da wegen der vergleichsweise geringen in ihnen enthaltenen Konzentration die Anflutungsphase unnötig verlängert wird.
Da Kohlenmonoxid bereits in geringen Konzentrationen auch für Menschen tödlich ist, stellt seine Verwendung zur Stallbegasung erhebliche Anforderungen an die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen sowie die Qualifikation des Anwenderpersonals.
Vorteil des Verfahrens ist die relativ geringe Anwendungskonzentration, die ein rasches Erreichen der zur Tötung erforderlichen Konzentration in der Raumluft erwarten lässt. Nachteilig ist das für den Anwender vorhandene Risiko und die noch nicht geklärte Frage der Tierschutzgerechtigkeit dieses Tötungsverfahrens bei Geflügel.
Blausäure (syn. Hydrogencyanid oder Cyanwasserstoff, HCN) ist ein farbloses bis hellblaues Gas mit typischem Bittermandelgeruch, der aber nicht von allen Menschen wahrgenommen wird. Die Geruchsschwelle liegt bei 0,58 ppm. HCN ist geringfügig leichter als Luft und wird sehr schnell und praktisch vollständig über Lunge, Schleimhäute des Gastrointestinaltrakts und die Haut resorbiert. Sein Cyanid-Ion CN- blockiert das dreiwertige Eisen in den zellulären Atemsystemen und unterbricht damit die Atmungskette auf der Stufe der Cytochromoxidase-Fe3+. Der an den Hämoglobinkomplex gebundene Sauerstoff kann somit nicht genutzt werden. Infolgedessen kommt es zum Ausfall der zellulären Funktionen und zum Zelltod. Dieser setzt zuerst in Zellen mit besonders hohem Sauerstoffbedarf wie dem Zentralnervensystem ein. Der Tod tritt nach Lähmung des Atemzentrums ein.
Das Wirkungsprinzip der Blausäure unterscheidet sich damit nicht wesentlich von dem des Kohlenmonoxid, das den Sauerstoff von der Bindung an den Hämoglobinkomplex verdrängt. In beiden Fällen ist eine Hypoxie auf zellulärer Ebene die Folge - es kommt zur "inneren Erstickung".
Experimentelle Untersuchungen und Erfahrungen bei der Bestandstötung von Geflügel mittels Blausäure liegen bisher nur wenige vor. Drouin et al. (15) untersuchten 9 Legehennen bei einer Dosis von 3.1 g/m3 (ca. 2.715 ppm) und 4 Hennen bei einer Dosis von 20 g/m3 (ca. 17.800 ppm) in einer 63 m3 großen Kammer. Während die Hühner bei der höheren Konzentration nach 25 sec erste Reaktionen auf das Gas zeigten, nach 33 sec heftige Konvulsionen erlitten und nach 63 sec Atemstillstand eintrat, reagierten die der geringeren Dosis ausgesetzten Hennen erst nach 1 min 38 sec auf das Gas, und wiesen nach 3 Minuten 19 Sekunden Atemstillstand auf. Somit vergingen bei der höheren Konzentration zwischen der ersten Reaktion auf das Gas und dem Exitus etwa 38 Sekunden, während es bei der niedrigeren Konzentration mehr als doppelt so lange dauerte.
Die bei der geringeren Blausäurekonzentration ermittelte Zeit bis zum Exitus entsprach damit der in England im Zuge der Bestandstötungen zur Tilgung der Newcastle Disease bei gleicher Konzentration (3 - 3,2 g HCN pro m3 Stallraum - das entspricht 2.670 - 2.760 ppm) festgestellten Zeit.
Auch in Dänemark wurde Blausäure zur Bestandstötung eingesetzt. In insgesamt 15 Ställen wurden 2 - 17 Wochen alte Puten durch die Ausbringung von 3.5 g (3.115 ppm) HCN pro m3 Stallraum getötet (Mitteilung der Danish Veterinary and Food Administration, 1999). Angaben über den Zeitraum bis zur Tötung wurden nicht gemacht, allerdings soll es nach Augenzeugenberichten innerhalb 3 - 4 Minuten nach Ausbringung in den Stall keine akustischen Lebenszeichen der Tiere mehr gegeben haben (13).
Der Einsatz von Blausäure unterliegt der Gefahrstoff-Verordnung. Blausäure ist unter dem Handelsnamen "Cyanosil" und "Zedesa Blausäure" von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) für die Raumentwesung zugelassen. Gemäß einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des VGH Baden-Württemberg (16) beschränkt § 15 Abs. 3 Gefahrstoff-Verordnung die Verwendung hochgiftiger und giftiger Begasungsmittel nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 (Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff und deren Zubereitungen), die von der BBA zugelassen sind, nicht auf den Pflanzenschutz einschließlich des Vorratsschutzes. Blausäure darf daher nach Einschätzung des Arbeitskreises Begasung grundsätzlich auch zur Begasung von Geflügelbeständen verwendet werden, sofern dem Inhaber einer Begasungserlaubnis nach § 15d Absatz 2 Gefahrstoff-Verordnung nicht gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoff-Verordnung die Verwendung weniger risikoreicher Begasungsmittel (hier z.B. Kohlendioxid oder Phosphorwasserstoff) zumutbar ist (Schreiben des Vorsitzenden des Arbeitskreises Begasung im Unterausschuss "Schutzmaßnahmen" im Ausschuss für Gefahrstoffe vom 18.07.2000).
Bei einer Begasung mit Blausäure ist zudem zu beachten, dass das Gas an feuchte Einstreu adsorbiert wird, wodurch sich die verfügbare Konzentration verringert und Probleme mit der späteren Entsorgung der Einstreu auftreten können (13).
Eine Bestandsbegasung mit Argon oder Stickstoff - allein oder in Kombination mit Kohlendioxid - wäre aus Sicht des Tierschutzes zwar akzeptabel. Sowohl Argon als auch Stickstoff besitzen jedoch keine narkotische Wirkung, sondern führen lediglich über eine Verdrängung des Sauerstoffs in der Atemluft zur Hypoxie. Zum Erzielen der beabsichtigten Wirkung wäre daher fast die gesamte Raumluft gegen Argon oder Stickstoff auszutauschen, was sich aus Kostengründen nicht als praktikabel erweisen dürfte.
Können bei der Tötung kleiner Bestände wie beispielsweise Hobbyhaltungen die Tiere noch individuell von Hand mittels Kopfschlag betäubt und durch anschließenden Genickbruch unblutig getötet werden, so ist dieses Verfahren bei der Tötung mittlerer und größerer Bestände nicht mehr praktikabel. In diesen Fällen kommen in erster Linie die elektrische Tötung und die Tötung mittels Kohlendioxid in bestehenden Geflügelschlachtanlagen zur Anwendung.
Ist ein Transport des Nutzgeflügels aus seuchenhygienischen oder Tierschutzgründen nicht möglich, müssen die Tiere im Bestand selbst getötet werden. Hierfür eignen sich das Einbringen der Tiere in kohlendioxidgefüllte Container oder der Einsatz einer mobilen Elektrotötungsanlage.
Müssen Nutzgeflügelbestände infolge des Ausbruchs einer hochkontagiösen Seuche unverzüglich flächendeckend getötet werden, reicht die Kapazität von Verfahren, die ein individuelles Handhaben der Tiere voraussetzen, nicht mehr aus. In diesem Fall wäre eine Bestandsbegasung erforderlich.
Eine Bestandsbegasung mit Kohlendioxid ist wegen zu langer Anflutungszeit und der benötigten Mengen kaum praktikabel. Andere, im Einzelfall in der Praxis eingesetzte Gase wie Kohlenmonoxid und Blausäure sind bislang weder unter Tierschutz- noch Praktikabilitätsaspekten hinreichend untersucht. Ihre Anwendung ist zudem mit erheblichen Arbeits- und Umweltschutzproblemen behaftet. Forschungsarbeiten zur Entwicklung tierschutzgerechter, sicherer und praktikabler Verfahren zur Bestandsbegasung im Seuchenfall sind daher dringend erforderlich.
2. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl I S. 405), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 25. November 1999 (BGBl I S. 2392)
3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (Bundesanzeiger Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
4. Katalog für bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Bundesmaßnahmenkatalog-Tierseuchen) vom April 1995, zuletzt ergänzt im März 2000
6. Recommendations for euthanasia of experimental animals, Report of a Working Party, Reprinted from Laboratory Animals (1996) 30, 293-316 und (1997) 31, 1-32
7. Report of the AVMA Panel on Euthanasia (1986): JAVMA 188, 252-268
8. Report on the slaughter and killing of animals (1997), Scientific Veterinary Committee, Animal Welfare Section, Directorate-General for Agriculture, VI/BII.2
10. Eisele, J.H., E.I. Eger und M. Muallem (1967: Narcotic Properties of Carbon Dioxide in the Dog, Anaesthesiology 28, 856-865
11. Erhardt, W., C. Ring, H. Kraft, A. Schmid, H.M. Weinmann, R. Ebert, B. Schläger, M. Schindele, R. Heinze, N. Lomholt, E. Kallweit, M. Henning, J. Unshelm, H. Berner und G. Blümel (1989): CO2-Betäubung von Schlachtschweinen aus anaesthesiologischer Sicht. Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 96, 92-99
12. Zeller, W., D. Mettler und U. Schatzmann (1988): Untersuchungen zur Betäubung des Schlachtgeflügels mit Kohlendioxid. Fleischwirtschaft 68, 1308-1312
13. Marahrens, M. (2000): Diagnostische Tötung und Bestandstötung im Seuchenfall. Skripte zum BgVV-Seminar "Tierärztliche Überwachung der Geflügelfleischproduktion", 29./30.11.2000, Berlin
14. Wormuth, H.-J., I. Schütt und J. Fessel (1981): Tierschutzgerechte Betäubung von Schlachtgeflügel. Vetmed-Berichte 2/1981, Dietrich Reimer Verlag, ISBN 3-496-02088-3
15. Drouin, P., P. Ducom, J.Y. Toux, J.R. Boseq, Y. Morin, M. Guittet und G. Bennejean (1992): Newcastle Disease: Euthanasia of Infected Poultry Flocks DVG Fachgruppe "Geflügelkrankheiten", Referatesammlung, 45. Fachgespräch, Hannover 1993
16. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.94 - 10 S 487/93
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