Ingrid Schütt-Abraham und Roland Heynkes
24. März 2002
¹zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG
Die Entscheidung 2000/418/EG der Kommission galt nur für tierisches Rohmaterial, das zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt war. (Rohmaterial, aus dem kosmetische Mittel, Arzneimittel und Medizinprodukte hergestellt werden sollen, unterliegt eigenen Regelungen). Die unter den Anwendungsbereich der Entscheidung 2000/418/EG fallenden Materialien mussten strikt von weniger sicher behandelten Materialien aus den genannten Tierarten getrennt werden, die nur für technische Zwecke bestimmt waren.
Die Entscheidung 2000/418/EG wurde nachfolgend mehrfach durch Entscheidungen der Kommission geändert (Entscheidung 2001/2/EG, Entscheidung 2001/233/EG, Entscheidung 2001/270/EG, Entscheidung 2001/384/EG), bis sie am 1. Juli 2001 von der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) 999/2001 abgelöst wurde.
Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in Portugal (mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren), d.h. Ländern mit einem erhöhten BSE-Risiko, galten weitergehende Anforderungen. Dort waren nicht nur der Schädel, sondern der gesamte Kopf ohne Zunge, jedoch mit Gehirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen (Mandeln), die Thymusdrüse (Bries), die Eingeweide von Duodenum bis Rektum (also der gesamte Darm) und das Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern sowie die Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien von über dreißig Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial einzustufen.
Die Mitgliedstaaten mussten vom 1. Oktober 2000 an die als spezifiziertes Risikomaterial geltenden Gewebe in Schlachthöfen oder in von den zuständigen Behörden entsprechend zugelassenen Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe, oder in Anlagen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Richtlinie 90/667/EWG unter Aufsicht eines entsprechend beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörde entfernen und unschädlich beseitigen. Wurde bei Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden - d.h. solchen, die verendet oder wegen einer Erkrankung getötet worden waren - das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt, so waren die Körperteile, die das spezifizierte Risikomaterial enthielten oder der gesamte Körper als spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln.
Sofern auch die Wirbelsäule spezifiziertes Risikomaterial war, durfte sie jedoch im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates auch noch auf der Einzelhandelsstufe entfernt werden. (Die Entfernung der Wirbelsäule im Schlachtbetrieb ist problematisch, weil der Versand der Tierkörperhälften vom Schlachtbetrieb üblicherweise hängend erfolgt und sie hierbei von der halbierten Wirbelsäule zusammengehalten werden).
Allerdings wurde das Inkrafttreten der Entscheidung 97/534/EG und damit der SRM-Regelungen mit der Entscheidung 97/866/EG vom 16. Dezember 1997 kurzfristig auf den 1. April 1998 verschoben. Dementsprechend wurden auch die ursprünglich ab dem 1. Januar 1998 anzuwendenden SRM-Regelungen im deutschen Fleischhygienerecht durch die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygienischer Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien vom 22. Dezember 1997 bis zum 1. April 1998 außer Kraft gesetzt.
Das Inkrafttreten der EG-Entscheidung 97/534/EG wurde in der Folge noch mehrmals verschoben. An diesen Verzögerungen hatte Deutschland maßgeblichen Anteil, da es sich als BSE-frei betrachtete und die in der Entscheidung festgelegten Maßnahmen daher im Inland für überflüssig hielt. Das deutsche Fleischhygienerecht folgte den Verschiebungen des Inkrafttretens der EG-Entscheidung durch entsprechende mehrmalige Verlängerung der Nichtanwendungsvorschriften, nämlich:
Zeitgleich mit der Entscheidung 2000/418/EG, mit der nunmehr EG-weit einheitliche und gegenüber der Entscheidung 97/534/EG ausgeweitete SRM-Regelungen verbindlich wurden, erließ Deutschland am 29. Juni 2000 die Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie. Hierdurch wurden die bereits im Dezember 1997 in die Fleischhygiene-Verordnung eingefügten, aber bisher nicht zur Anwendung gekommenen SRM-Bestimmungen der neuen EG-Entscheidung angepasst. Gleichzeitig stellte die als Artikel 6 dieser Verordnung eingefügte Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und geflügelfleischhgienischer Vorschriften sicher, dass die deutschen SRM-Regelungen zeitgleich mit den Regelungen der Entscheidung 2000/418/EG in Kraft traten. Sonst wären nämlich infolge der zeitlichen Befristung der vorherigen Nichtanwendungsverordnung automatisch am 1. Juli 2000 die in der Änderungsverordnung vom 3. Dezember 1997 niedergelegten SRM-Bestimmungen in Kraft getreten.
Mit der am 6.10.2000 erlassenen Sechsten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie wurde die aus der deutschen Fassung der Entscheidung 2000/418 übernommene Bezeichnung "elastischer konischer Stahlstab" für den Rückenmarkszerstörer im Wortlaut der bei der Einfuhr erforderlichen Zusatzbescheinigung durch "Rückenmarkszerstörer" ersetzt.
Damit wurde in Übereinstimmung mit der
englischen Fassung der Entscheidung 2000/418/EG klar gestellt, dass Rückenmarkzerstörer grundsätzlich verboten waren, nicht nur solche aus einem bestimmten Material.
Zudem wurde die Verpflichtung zur Längsspaltung der Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, für solche Tiere aufgehoben, bei denen die Entfernung des Rückenmarks entsprechend dem Stand der Technik ohne Längsspaltung erfolgte.
Dem folgte Deutschland mit der am 28.12.2000 erlassenen Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygieneverordnung vom 28. Dezember 2000, die am 1. Januar 2001 in Kraft trat und zunächst auf 6 Monate befristet war. Die Befristung wurde mit der Achten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 23. Mai 2001, die am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, aufgehoben.
Mit der Entscheidung 2001/233/EG vom 14. März 2001, die am 31. März 2001 in Kraft trat, wurde die Entscheidung 2000/418/EG erneut geändert und die Liste der für alle Mitgliedstaaten verbindlichen spezifizierten Risikomaterialien auf die Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 12 Monate alten Rindern erweitert. Zudem wurde die Entfernung der Wirbelsäule spätestens auf der Einzelhandelsstufe, d.h. vor Abgabe an den Verbraucher, allgemein vorgeschrieben.
Für die Hochrisikoländer (Vereinigtes Königreich und Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren) wurde die SRM-Regelung auf die Milz von über 6 Monate alten Rindern ausgeweitet.
Gleichzeitig wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, im Wege einer Ausnahmeregelung die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von im Land geborenen, dort ununterbrochen aufgezogenen und ebenfalls dort geschlachteten Rindern genehmigt zu bekommen, wenn sie bei der Risikobewertung durch den Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss (Scientific Steering Committee, SSC) in die Kategorie II eingestuft wurden. Kategorie II bedeutet, dass BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist. Diese Ausnahmeregelung konnte auch von Ländern, in denen BSE bei einheimischen Tieren bereits gemeldet oder als wahrscheinlich eingestuft war, für solche Rinder in Anspruch genommen werden, die nach der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer geboren wurden.
Während dem Vereinigten Königreich, Portugal, Finnland, Schweden und Österreich wegen bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung bereits in der Entscheidung 2000/418 in Aussicht gestellt wurde, wurden die anderen Mitgliedstaaten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer beabsichtigten Antragstellung der Kommission noch entsprechende schlüssige Nachweise vorzulegen seien.
Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen wollten, mussten darüber hinaus alle über 30 Monate alten Rinder auf BSE testen, sofern sie im landwirtschaftlichen Betrieb oder während des Transports verendet waren, für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden oder im ersten Jahr nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren waren und im Rahmen der Ankaufsaktion der EG aus dem Markt genommen wurden.
Die Ausnahmeregelung konnte allerdings nicht für Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich und Portugal (mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren) in Anspruch genommen werden.
Diese Entscheidung wurde in Deutschland mit der am 1. April 2001 in Kraft getretenen und auf 6 Monate befristeten Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29. März 2001 umgesetzt. Die Verordnung verbot, Fleisch von über 12 Monate alten Rindern, das die Wirbelsäule oder Teile davon enthält, ausgenommen die Schwanzwirbel, einschließlich der Nervenknoten der Rückenmarksnerven (Spinalganglien) an den Verbraucher abzugeben. Das Abgabeverbot galt auch für Lebensmittel, die aus oder unter Verwendung dieses Fleisches hergestellt wurden. Damit musste die Wirbelsäule auch in Deutschland spätestens auf der Stufe des Einzelhandels entfernt werden. Gleichzeitig musste auch dieses spezifizierte Risikomaterial nach der Entfernung mit dem Farbstoff Brillantblau FCF eingefärbt und bis zur Beseitigung nach den einschlägigen Vorschriften der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung, die am 11. April 2001 in konsolidierter Fassung neu bekannt gemacht wurde, so gelagert werden, dass eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung von Lebensmitteln ausgeschlossen war.
Eine Ausnahme von der Anwendung der SRM-Bestimmungen war nach der Entscheidung 2000/418/EG lediglich für Fleisch aus Ländern zulässig, die vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss aufgrund einer zufriedenstellenden Risikobewertung als BSE-frei eingestuft wurden. Die unter diese Ausnahmeregelung fallenden Länder (Australien, Argentinien, Botswana, Chile, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Paraguay, Swasiland und Uruguay) wurden in der Entscheidung 2001/270/EG vom 29. März 2001 bekannt gegeben und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) am 3. April 2001 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Liste dieser Länder wurde mit der Entscheidung 2001/384 vom 3. Mai 2001 um Brasilien und Uruguay erweitert.
Die Mitgliedstaaten konnten aber auch sicherstellen, daß spezifiziertes Risikomaterial oder ganze Tierkörper insbesondere von verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben wurden, bzw. unter den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt wurden, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht und das von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht wurde. Dies berücksichtigte, dass beim Ausbruch einer extrem ansteckenden Tierseuche zur unschädlichen Beseitigung der ansteckungsverdächtigen Tiere und zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit umfangreiche Tötungsaktionen in den betroffenen Gebieten erforderlich werden können, bei denen die Menge der anfallenden Tierkörper die Kapazität der üblichen Entsorgungswege bei weitem übersteigt. So sah sich beispielsweise Großbritannien beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 gezwungen, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen und die getöteten Rinder auf dem Feld zu verbrennen.
Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material durfte nur zur Verbrennung versendet werden. Die Mitgliedstaaten konnten spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material zur Verbrennung jedoch auch in andere Mitgliedstaaten senden, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/735/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 erfüllt waren.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgte in Deutschland zunächst über Länderregelungen, da sich die Verabschiedung der Umsetzung der in der Entscheidung 2000/418/EG niedergelegten Maßnahmen im Bundesrecht wegen der nach dem Tierseuchenrecht erforderlichen Beteiligung des Bundesrates verzögerte. (Das Fleischhygienerecht enthielt demgegenüber eine Ermächtigung, derzufolge das Bundesgesundheitsministerium als zuständige oberste Bundesbehörde die erforderliche Anpassung der nationalen fleischhygienerechtlichen Vorschriften an EG-Recht in Form einer auf 6 Monate befristeten sogenannten Dringlichkeitsverordnung auch ohne die Zustimmung des Bundesrates vornehmen konnte. Erst eine Verlängerung der in diesen Dringlichkeitsverordnungen niedergelegten Vorschriften bedurfte der Zustimmung des Bundesrates). Die Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 2000 wurde am 13. Oktober 2000 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1422 veröffentlicht und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In Deutschland wurde bereits mit der als Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 1997 vorgenommenen Änderung der deutschen Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung, FlHV) die Herstellung und das Inverkehrbringen von Separatorenfleisch aus Wirbelsäulen von Rindern (einschließlich Wasserbüffeln und Bisons), Schafen und Ziegen untersagt (§ 10 Abs. 9 FlHV). Der Import von solchem Separatorenfleisch oder von Fleisch, das aus oder unter Verwendung solchen Separatorenfleisches zubereitet oder behandelt worden war, wurde verboten (§ 17, Absatz 1, Nummern 2 und 2a FlHV). Beim Import von Separatorenfleisch musste die Freiheit von SRM bzw. von der Wirbelsäule von Rindern gewonnenen Separatorenfleisches amtlicherseits bescheinigt werden (Anlage 3 Nr. 5 FlHV). Auch diese Vorschriften unterlagen der immer wieder verlängerten Nichtanwendungsverordnung (siehe Ausführungen zu den SRM und kamen daher erst nach dem 31. März 2001 mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften der Entscheidung 2000/418/EG in Deutschland zur Anwendung.
In Deutschland wurde dieses Verbot der Verwendung des Rückenmarkzerstörers durch die Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie vom 29. Juni 2000 umgesetzt. Diese Verordnung, die am 01. Juli 2000 in Kraft trat, führte in die Anlage 2, Kapitel III der Fleischhygiene-Verordnung nach Nummer 2.1 eine neue Nummer 2.1a mit folgendem Wortlaut ein:
Gleichzeitig wurde die Anwendung dieses Verbots durch eine mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgenommene erneute Verlängerung der Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 ausgesetzt. Hierdurch wurde erreicht, dass der Rückenmarkzerstörer noch bis zum Inkrafttreten des in der Entscheidung 2000/418/EG niedergelegten EG-weiten Anwendungsverbots in Deutschland eingesetzt werden durfte. Diese Übergangsfrist war notwendig, damit Schlachtbetriebe, die den Rückenmarkzerstörer einsetzten, um in den Genuss der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) zu kommen und nicht innerhalb der von der nach Anlage 2 TierSchlV vorgeschriebenen Frist von 60 Sekunden nach dem Bolzenschuss entbluten zu müssen, ihren Schlachtablauf entsprechend der neuen Rechtslage umstellen konnten. Ein bloßes Weglassen des Rückenmarkszerstörers hätte bei nicht korrekt betäubten und nicht innerhalb 60 Sekunden entbluteten Tieren eine Wiederkehr des Bewußtseins vor dem Tod durch Entbluten ermöglicht. (Wie sich später herausstellte, war diese Furcht nicht unbegründet, da offenbar nicht wenige Schlachtbetriebe Probleme mit dem Wegfall des Rückenmarkzerstörers hatten. Die in den Medien verbreiteten Bilder unzureichend betäubter Rinder führten zu einer anhaltenden öffentlichen Diskussion um die Bolzenschussbetäubung).
durften nach dem 31. März 2001 aus Drittländern nur noch mit einer Ergänzung der Genußtauglichkeitsbescheinigung eingeführt werden. Die zuständige Behörde des Herstellungslandes musste für nach dem 31. März 2001 gewonnene Produkte bescheinigen, daß das exportierte Erzeugnis tierischen Ursprungs weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Schädelknochen oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen enthielt und daß die Tiere bei der Schlachtung weder durch eine Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder getötet noch ihr zentrales Nervengewebe durch einen Rückenmarkszerstörer zerstört wurden. Mit der Entscheidung 2001/233/EG wurde das Verbot der Gewinnung von Separatorenfleisch auch für Einfuhren aus Drittländern auf alle Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen ausgedehnt.
Auch diese Bestimmungen galten jedoch nur für Einfuhren aus solchen Drittländern, die sich noch nicht mit befriedigendem Ergebnis einer Risikobewertung der EU-Kommission unterzogen hatten, d.h. von der Kommission als BSE-frei eingestuft wurden.
Besondere Kontrollregelungen sollten seitens der Mitgliedstaaten eingeführt werden, um sicherzustellen und zu überprüfen,
Die Entscheidung 2000/418/EG sollte regelmäßig neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Risiko der Übertragung von TSE-Erregern sowie über sich veränderte Risikobewertungen für einzelne Mitglieds- oder Drittländer angepaßt werden.
Sie wurde am 22. Mai 2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Amtsblatt der EG Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) abgelöst.
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 29
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der
veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im
Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13
Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei
der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85
Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch .
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 121 vom 29.7.1964, S.2012
Nationales Recht
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 28. Mai 2001, S. 982
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16 vom 20. April 2001, S. 551
Bundesanzeiger vom 3.4.2001, S. 6013
Bundesanzeiger vom 30.03.2001, S. 5637
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 22. Februar 2001, S. 302
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61 vom 30. Dezember 2000, S. 2085
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 13. Oktober 2000, S. 1422
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 13. Oktober 2000, S. 1418
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30 vom 5. Juli 2000, S. 997
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19 vom 2. Mai 2000, S. 602
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 28. März 2000, S. 244
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 28. Dezember 1999, S. 2596
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 26. Mai 1999, S. 996
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 2 vom 21. Januar 1999, S. 11
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 vom 28. April 1998, S. 741
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 89 vom 31. Dezember 1997, S. 3371
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 80 vom 9. Dezember 1997, S. 2786
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 vom 30. Mai 1997, S. 1138, geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Verordnungen vom 6. November 1997.
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 74 vom 11. November 1997, S. 2665
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 3. März 1997.
Bundesgesetzblatt I Nr. 13 vom 6. März 1997, S. 405, geändert durch Verordnung vom 25. November 1977;
Bundesgesetzblatt I Nr. 54 vom 10. Dezember 1999, S. 2392)
Copyright Ingrid Schütt-Abraham und Roland Heynkes, 24. März 2002
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